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Musterfeststellungsklage gegen Top-Ratings

Von Dr. Oliver Everling | 7.Februar 2019

Mit einer Musterfeststellungsklage will die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. klären, ob Verbrauchern, die im Vertrauen auf Top-Bewertungen seitens der Musterbeklagten Schuldverschreibungen erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Die Musterklägerin nimmt die Bisnode Deutschland GmbH als Musterbeklagte in Anspruch.

Die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin, die Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH, bewerten bzw. bewerteten u.a. Unternehmen, schreibt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 24 MK 1/18. In den Jahren 2011-2013 vergaben sie an die Unternehmen Future Business KGaA, Provasus AG sowie ecoConsort AG sog. „Top-Ratings“ mit einer Ratingnote „1“ und bestätigten schriftlich, dass alle drei Unternehmen „zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands“ gehören. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem darauf, dass diese Unternehmen über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügten.

Die drei Unternehmen fungierten als Immissionshäuser. Sie refinanzierten sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahme von Nachrangdarlehen. Zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte nutzten sie die Bewertungen der Musterbeklagten bzw. der Rechtsvorgängerin. Über alle drei Unternehmen wurde im April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.

In dem Musterfeststellungsverfahren soll geklärt werden, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der drei Unternehmen erworben haben, Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Bewertungen in den „Top-Ratings“ zustehen. Es werden drei Hauptfeststellungsziele und 189 Unterfeststellungsziele verfolgt.

Das OLG wird zunächst darüber entscheiden, ob eine öffentliche Bekanntmachung in dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register für Musterfeststellungsklagen erfolgen wird (§ 607 ZPO).

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