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Schadensersatz von der Commerzbank
Von Dr. Oliver Everling | 30.September 2009
Die Commerzbank muss nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt für einen von Nieding + Barth vertretenen Mandanten Schadenersatz in Höhe von 50.575 Euro nebst Zinsen leisten (Az. 2-26 O 336/08 vom 24.09.2009). Das teilt die Rechtsanwaltsaktiengesellschaft mit. Nach Ansicht des Gerichts hat die Bank im Jahre 2004 bei der Anlageberatung nicht auf die Möglichkeit des Kapitalverlustes hingewiesen. Vielmehr ließ die Bank ihren Kunden in dem Glauben, es handele sich um eine sichere Investition, weil es ein Sicherheitsnetz so genannter Garantiebanken gäbe. Zudem informierte die Bank den Anleger nicht über die Kosten aus Ausgabeaufschlag und Verwaltungsgebühren, die als Provision an die Commerzbank zurückflossen.
„Tatsächlich ließ die Commerzbank Anleger in dem Glauben, dass die Rückzahlung einzelner Fondsanteile gesichert sei“, erläutert Rechtsanwalt Andreas M. Lang, Vorstand der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, den Sachverhalt. Garantiebanken zahlen das Kommanditkapital an die Fondsgesellschaft am Laufzeitende aus. Wenn zunächst Ansprüche von Gläubigern auszugleichen sind, erhält der Anleger, der rechtlich den Rang eines Gesellschafters einnimmt, lediglich einen Restbetrag. „Auch in einem Fall wie diesem, drei Jahre vor der MiFid-Einführung, sind die Aspekte einer fehlerhaften Anlageberatung für die Gerichte wichtig. Die Beratungsleistung von Finanzinstituten und Beratern muss nachweislich transparent und umfassend sein. Dieser Anspruch gilt sowohl für Risikohinweise als auch für Kickback-Zahlungen“, stellt Lang fest.
Die Commerzbank sah seine Informationspflicht über die Rückvergütung aus dem Anlageprodukt VIP Medienfonds nicht verletzt, da der Anleger nicht danach gefragt habe. Unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07) stellte das Landgericht Frankfurt klar, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinzuweisen habe, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erziele. Erst hierdurch würde der Anleger in die Lage versetzt, einen möglicherweise bestehenden Interessenkonflikt der Bank zu erkennen. Erst anhand der Erträge aus der Rückvergütung könne der Anleger das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen sowie beurteilen, ob diese eine Anlageempfehlung nur deshalb unterbreite, weil sie selbst daran verdiene.
Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft vertritt zahlreiche VIP-Medienfonds-Anleger gegenüber der Commerzbank AG mit einem Gesamtschadensvolumen von 2,2 Millionen Euro. Die Kanzlei hat bereits klagestattgebende Entscheidungen vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.10.2008, Az. 2/25 O 500/07; Urteil vom 22.07.2009, Az. 2-20 O 394/08) sowie vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.08.2009, Az. 23 U 237/08, rechtskräftig) erzielt. Das jüngste Frankfurter Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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