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Prüfung der CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattung

Von Dr. Oliver Everling | 8.Februar 2025

Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich und wird zunehmend nachgefragt, da Stakeholder verlässliche Informationen benötigen, um die Nachhaltigkeit des wirtschaftlichen Handelns von Unternehmen einzuschätzen. Eine wesentliche Komponente ist die Erhöhung der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Informationen, weshalb erstmals eine inhaltliche Prüfungspflicht gesetzlich vorgeschrieben wurde. Christian Stüben erläutert in seinem Beitrag, dass die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im Januar 2023 in Kraft trat, durch das CSRD-Umsetzungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wird, um das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 zu erreichen. Dieses Gesetz erweitert die bestehenden Regeln zur nicht-finanziellen Berichterstattung und macht die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtend.

Künftig wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung Teil des Lageberichts, und es wird ein klar erkennbarer Abschnitt dafür gebildet. Neu ist die gesetzlich vorgeschriebene inhaltliche Prüfungspflicht. Stüben betont, dass die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen hoch ist, da Kapitalgeber und Anleger sachgerechte und entscheidungsrelevante Informationen benötigen. Diese Informationen ermöglichen es verschiedenen Stakeholder-Gruppen, die Nachhaltigkeit des wirtschaftlichen Handelns von Unternehmen einzuschätzen und fördern die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Informationen. Professor Quick kommt zu dem Ergebnis, dass Prüfungen die Qualität und Glaubwürdigkeit der Berichte erhöhen und die Nachhaltigkeitsreputation der Unternehmen steigern, was deren Finanzierungsmöglichkeiten verbessert und den Zugang zu Kapital erleichtert.

Der Nachhaltigkeitsbericht muss erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre von großen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben hatten, erstellt werden. Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde § 324b HGB-E neu eingeführt, der die Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer verankert. Dabei kann der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein. Stüben hebt hervor, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, auch andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu akzeptieren, sofern diese bestimmte Anforderungen erfüllen. In Deutschland wurde dieses Wahlrecht nicht in Anspruch genommen.

Der Prüfer muss gemäß § 324c HGB-E die Prüfung darauf erstrecken, ob der Lagebericht gemäß den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt wurde. Die Prüfung zielt nun auf die inhaltliche Richtigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab, im Gegensatz zur bisherigen Praxis, bei der nur geprüft wurde, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde. Der Umfang der Prüfung soll zunächst auf eine prüferische Durchsicht beschränkt sein, bei der ein Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit abgegeben wird. Stüben weist darauf hin, dass die Standards für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bis spätestens zum 1. Oktober 2026 festgelegt werden sollen.

Der Wirtschaftsprüfer hat schriftlich über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Bericht muss festhalten, ob der Nachhaltigkeitsbericht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Nachweise erbracht haben. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss eindeutig ergeben, ob ein uneingeschränkter, eingeschränkter oder versagter Prüfungsvermerk erteilt wird. Stüben betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und ihren Wirtschaftsprüfern, um die Implementierung der neuen Anforderungen zu bewältigen. Er empfiehlt eine begleitende Prüfung der Aufbauphase der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um sicherzustellen, dass die Unternehmen eine konforme und prüfungsfähige Wesentlichkeitsanalyse durchführen und weitere Schritte und Meilensteine auf Basis der identifizierten wesentlichen Themen festlegen.

Stüben schließt mit dem Hinweis, dass Unternehmen vor zahlreichen Herausforderungen stehen, um die Anforderungen der CSRD und der EU-Taxonomie zu erfüllen. Eine frühzeitige Einbindung des Wirtschaftsprüfers in den Implementierungsprozess sei daher zielführend. „Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt hohe Anforderungen an die berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Informationen,“ resümiert Stüben.

Christian Stüben ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Köln und Gesellschafter-Geschäftsführer bei der SRS Audit GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft. Er betreut seit mehr als 30 Jahren mittelständische Unternehmen im Bereich der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung und Prüfung.

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