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Politikfehler zu Lasten der Ratingagenturen
Von Dr. Oliver Everling | 13.Januar 2010
Ratingagenturen haben künftig mit Bußgeldern von 200 T€, in besonders schwerwiegenden Fällen von bis zu 1 Mio. € für jeden Einzelfall zu rechnen. Dies geht aus der Beratung des Deutschen Bundestages zum Rahmengesetz zur EU-Verordnung über Ratingagenturen hervor.
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EU-Ratingverordnung) geht auf Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2008 zurück. Der Europäische Rat hatte eine Reihe von Zielen formuliert, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele bestand darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, wobei auch die Rolle der Ratingagenturen einer Überprüfung unterzogen werden sollte.
„Im Rahmen der Finanzmarktkrise haben die Ratingagenturen nach allgemeiner Auffassung die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht und ihre Ratings nicht rechtzeitig angepasst, als sich die Krise bereits zugespitzt hatte.“ So stellt sich das Problem und Ziel des Gesetzesentwurfs im Bundestag zur Diskussion. „Um ein solches Versagen der Ratingagenturen in der Zukunft zu verhindern, sieht die EU-Ratingverordnung Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen vor.“
Die Beaufsichtigung der Pflichten nach der EU-Ratingverordnung obliegt zunächst den nationalen Aufsichtsbehörden. Eine Übertragung der Aufsichtsbefugnisse nach der EU-Ratingverordnung auf eine neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ist derzeit für den 1. Januar 2011 vorgesehen. Die politische Fehlkonstruktion der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – eine Altlast der früheren Regierungskoalitionen – wirkt sich so zu Lasten der Ratingagenturen aus, da diese nun für eine Übergangsfrist geltende Vorschriften beachten und umsetzen müssen. Damit sind erhebliche Bürokratiekosten verbunden.
Gemäß der EU-Ratingverordnung ist national eine zuständige Behörde für die Beaufsichtigung zu benennen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, um Verstöße gegen die Vorgaben der EU-Ratingverordnung ahnden zu können. Die Benennung der zuständigen Behörde ist dabei in der EU-Ratingverordnung an eine enge Zeitvorgabe gebunden. Sie muss bereits bis zum 6. Juni 2010 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Ratingagenturen bei den zuständigen Behörden ihre Anträge auf Registrierung stellen können.
Mit dem Gesetzentwurf wird im Wesentlichen noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als die in Deutschland zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ratingagenturen benannt und ein Katalog von Bußgeldvorschriften eingeführt, der bei Verstößen gegen die diversen in der EU-Ratingverordnung festgelegten Pflichten greift. Die Regelungen sollen in das Wertpapierhandelsgesetz eingegliedert werden, da auch die Aufsicht über Ratingagenturen Elemente der Verhaltens- und Organisationsaufsicht über Unternehmen enthält und die allgemeinen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes ohne größeren Aufwand auf den Bereich der Aufsicht über Ratingagenturen erstreckt werden können. Zudem werden nationale Bestimmungen zur Finanzierung der Aufsicht über Ratingagenturen durch die BaFin getroffen, indem das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und die hierauf beruhende Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz entsprechend geändert werden.
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