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Risikopublizität von Kreditinstituten
Von Dr. Oliver Everling | 31.Januar 2010
Das Buch von Dieter Weber, „Risikopublizität von Kreditinstituten – Integrative Umsetzung der Transparenzanforderungen“ , aus dem Gabler Verlag (http://www.gabler.de/, ISBN 978-3-8349-1613-6) ist ein „Muss“ für jeden Analysten, der sich mit dem Rating von Banken befassen will. Kaum ein anderer Titel stellt die komplexe Materie derart konzise und übersichtlich dar, denn hier wird – für ein solches Fachbuch eher ungewöhnlich – in zahlreichen farbigen Tabellen Überblick über eine sonst eher verworren erscheinende Anforderungslage an Kreditinstitute gebracht.
Der Autor des Buches, das maßgeblich auch auf den Ergebnissen eines Offenlegungsprojektes der DZ BANK beruht, ist Prokurist und Projektleiter im Risikocontrolling der DZ BANK AG, Frankfurt am Main, wo er seit dem Inkrafttreten des KonTraG im Jahr 1998 die externe Risikoberichterstattung der Bank betreut.
Das Buch befasst sich detailliert mit den Kontrollmechanismen für die IRB-Ratingsysteme. Die Angaben nach § 335 Abs. 1 Nr. 2d SolvV sollten sich auf die Häufigkeit und die Inhalte der Validierungsverfahren erstrecken. Es kann erläutert werden, gibt Weber ein Beispiel, dass die internen Ratingsysteme jährlich auf Basis interner Daten umfassend überprüft werden. Die Validierung besteht hierbei zum einen aus einer quantitativen Analyse, die insbesondere auf die Messung der Trennschärfe und Stabilität sowie die Kalibrierung der Ratingsysteme abstellt.
Die Offenlegung basiert auf § 335 Abs. 1 Nr. 3 SolvV und kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des berichterstattenden Kreditinstituts beispielsweise wie folgt gestaltet werden: „Jeder Schuldner fällt eindeutig in den anhand von Wirtschaftszweigschlüssel, Umsatzcharakteristika oder Geschäftsspezifika definierten Anwendungsbereich eines Ratingsystems. Der Abschluss ausfallrisikobehafteteter Geschäfte mit Schuldnern ohne internes Rating ist grundsätzlich nicht möglich. Alle Ratingsysteme sind überschneidungsfrei einer aufsichtsrechtlichen Forderungsklasse zugeordnet, die jeweiligen Ratingmodelle kommen im Rahmen des Kreditantrags- und -genehmigungsprozesses zur Klassifizierung des Kreditantragstellers bzw. des Garantiegebers zum Einsatz. Jeder Schuldner oder Garantiegeber ist mindestens einmal jährlich neu einzustufen. In der Datenverarbeitung werden alle relevanten Inputfaktoren und die Ergebnisse der durchgeführten Ratings gespeichert, so dass eine lückenlose Ratinghistorie für jeden Kunden und für jedes Geschäft besteht.“
Die Offenlegung von Ausfallwahrscheinlichkeiten ist in DRS 5-10.28a geregelt. Wie ungenau hier die Berichterstattung ist, zeigt sich daran, dass die dafür zum Einsatz kommenden Ratingskalen keiner einheitlichen Norm unterliegen. Die Offenlegung der Bonitätsstruktur des gesamten Kreditportfolios in den handelsrechtlichen Risikoberichten setzt die Anforderungen von DRS 5-10.27-29 um. IFRS 7 kennt eine derartige Anforderung für das Gesamtportfolio nicht; die Darstellung der Kreditqualität ist gemäß IFRS 7 lediglich für Teilportfolios erforderlich, zeigt Weber auf.
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