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Bundesverfassungsgericht fordert „anspruchsvolle Verschlüsselung“

Von Dr. Oliver Everling | 3.März 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Die Paragrafen zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen dem Gericht zufolge gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und sind „somit nichtig“. Die Daten seien „unverzüglich zu löschen“. Das Gericht fordert insbesondere „anspruchsvolle und normenklare Regelungen“ in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Zugriffsrechte. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier nennt in diesem Zusammenhang die Maßgabe einer „anspruchsvollen Verschlüsselung“.

Die Daten müssen sicherer gespeichert werden, als es das bisherige Gesetz verlangt. Das Gericht führt getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln und revisionssicherer Protokollierung von Zugriff und Löschung an.

Es müsse zudem eine transparente Kontrolle darüber geben, was mit den Daten geschehe. Abfrage und Übermittlung der Daten müssten grundsätzlich dem „Richtervorbehalt“ unterliegen. Im Nachgang müssten Rechtsschutzverfahren möglich sein. Verwendung dürften die Daten immer nur dann finden, wenn es um schwere Straftaten gehe. Die bloße Abfrage von IP-Adressen soll dem Urteil zufolge zumindest für Behörden auch ohne Richtervorbehalt gestattet sein. Diese könnten somit auf relativ einfachem Wege herausfinden, welcher Nutzer sich vermutlich hinter einem bestimmten Internetanschluss verbirgt. Solche Auskünfte dürften jedoch „nicht ins Blaue hinein eingeholt“ werden: „Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.“ Darunter könnten allerdings auch Ordnungswidrigkeiten fallen, wenngleich auch nur „im Einzelfall besonders gewichtige“, die der Gesetzgeber „ausdrücklich benennen muss“.

Grundlage für das jetzige Urteil ist unter anderem das sogenannte „Volkszählungsurteil“ von 1983, in dem seinerzeit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geprägt wurde, demzufolge jeder Bürger grundsätzlich die Hoheit über seine persönlichen Daten besitzt und selbst entscheiden dürfen muss, welche davon er preisgibt. Diesen Grundsatz sahen die Karlsruher Richter mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner bisherigen Form verletzt.

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