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Gleiche Förderregeln für Vorsorge und Beteiligung gefordert

Von Dr. Oliver Everling | 3.Januar 2008

Kleinere und mittelständische Unternehmen, die sich angesichts der Haftungsrisiken und des administrativen Aufwandes bislang nicht zu entsprechende Altersvorsorgeangeboten und zur Mitarbeiterbeteiligung haben entschließen können, werden von den Möglichkeiten des Altersvorsorgekontos angesprochen. Im Einzelnen sollte das Altersvorsorgekonto nach einem Positionspapier der FDP-Bundestagsfraktion eine Reihe von Kriterien erfüllen: Das Altersvorsorgekonto ist ein zertifizierter Sparvertrag (vergleichbar der Riester-Zertifizierung) zwischen Altersvorsorgesparer und Produktanbieter und ein neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Es wird als Sondervermögen geführt und ist daher vor Insolvenz geschützt. Eine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein ist daher nicht notwendig.

Eine Beleihung des Vorsorgevermögens durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Bei der betrieblichen Altersversorgung über das Altersvorsorgekonto handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers um eine reine Beitragszusage. Die einzige Verpflichtung des Arbeitgebers ist die Einzahlung des Beitrags auf das Altersvorsorgekonto des Arbeitnehmers. Eine Rückgriffshaftung des Arbeitgebers oder eine anders geartete mittelbare Verpflichtung, wie sie bei allen klassischen Instrumenten der betrieblichen Altersversorgung besteht, kann dem Arbeitgeber aus einem Altersvorsorgekonto zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht entstehen.

Der Arbeitnehmer hat Wahlfreiheit hinsichtlich Anbieter und Produkt, fordern die Liberalen. Der Vorsorgesparer soll die Möglichkeit haben, zwischen unterschiedlichen Produkttypen zu wechseln. Ein Zwang zur Verrentung oder eine Nichtvererbbarkeit bestehen nicht. In der Bezugsphase ist das Kapital frei verfügbar und kann so beispielsweise für die Altersvorsorge, die Immobilientilgung oder die Kinderausbildung genutzt werden. Arbeitnehmern sichert es uneingeschränkte Portabilität, da es bei Wechsel des Arbeitgebers oder Eintritt in die Selbständigkeit fortgeführt werden bzw. bei Arbeitslosigkeit ruhen oder ausschließlich im Bereich der privaten Altersvorsorge weitergeführt werden kann. Der Ansparvorgang erfolgt aus unversteuertem und unverbeitragtem Einkommen; die nachgelagerte Besteuerung und Verbeitragung erfolgt in der Bezugsphase. Die Förderung ist gemeinsam mit der betrieblichen Altersvorsorge auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in die allgemeine Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG, 2007: 2.520 Euro p.a., 2008: 2.544 Euro p.a.) beschränkt.

Auszahlungen sind frühestens zulässig, wenn der Anleger das 60. Lebensjahr erreicht hat. Die traditionellen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung werden durch das Konzept nicht in Frage gestellt. Das Konzept der Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen des Altersvorsorgekontos verursacht keine zusätzlichen Mindereinnahmen für den Staat oder die Sozialversicherungssysteme, da es sich in das bestehende System der betrieblichen Altersvorsorge integriert.

Themen: Mittelstandsrating, Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Gleiche Förderregeln für Vorsorge und Beteiligung gefordert

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