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Bewältigung der AIFM-Richtlinie

Von Dr. Oliver Everling | 16.November 2010

Die Vertreter des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission einigten sich am 26. Oktober 2010 auf einen Gesetzeskompromiss zur Hedgefondsregulierung. Die künftige Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG und 2009/../ („AIFM-Richtlinie“) sieht für die alternativen Investmentfonds ein EU-Passportsystem vor. Ferner werden mit der Richtlinie die Kontrollbefugnisse der neuen EU-Wertpapieraufsicht ESMA festgelegt sowie die Aspekten des so genanntes Asset-Stripping und Gehälter der Fondmanager geregelt.

Durch die neuen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für die in der EU tätigen Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFMs“) sollen die systemischen Risiken der Finanzmärkte reduziert und institutionelle Investoren besser geschützt werden. „Die AIFM-Richtlinie ist auf alle offenen und geschlossenen Fonds anwendbar, die nicht unter die OGAW-Richtlinie (85/611/EWG) fallen. Betroffen sind somit private Equity-Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds und andere Arten institutioneller Fonds“, erläutert Raphael Slowik, Rechtsanwalt, Partner, Corporate Finance & Real Estate Investments bei Hammonds LLP (www.hammonds.com/people/raphaelslowik). „Neben den AIFMs mit Sitz in der EU werden von der neuen Richtlinie auch die Fonds aus Drittstaaten erfasst, wenn sie alternative Investmentfonds in der EU vertreiben.“

Als Kernelemente der AIFM-Richtlinie sieht Slowik folgende: EU-Passportsystem & Informationspflichten der AIFMs – Künftig müssen sich die AIFM-Verwalter ab einem verwalteten Vermögen von 500 Mio. Euro bei den nationalen Aufsichtsbehörden nach einheitlichen Standards registrieren lassen. Dafür müssen die AIFMs den Umfang des eingesetzten Kapitals offen legen und ein eigenes Mindestkapital nachweisen sowie sicherstellen, dass das Fondsvermögen ordnungsgemäß in Depotbanken verwahrt wird. „Ferner sind die AIFMs verpflichtet,“ fügt Slowik hinzu, „gegenüber Investoren, Aufsichtsbehörden und den Beschäftigten ihre Anlagestrategien sowie ihre Bewertungsmethoden offenzulegen. Im Gegenzug kann ab 2013 jeder AIFM-Verwalter, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, EU-weit tätig werden. Für Fonds aus Drittstaaten soll diese Regelung ab 2015 gelten. Die nationalen Privatplatzierungssysteme für Drittstaatenfonds sollen bis 2018 auslaufen.“

Kontrollbefugnisse des Europäischen Aufsehers („ESMA“) – Die neue Richtlinie sieht für ESMA hinsichtlich der AIFMs konkrete Kontrollbefugnisse vor. Unter anderem wird ESMA ein Zentralregister über die von den nationalen Regulierungsbehörden zugelassenen AIFMs verwalten. Ferner kann ESMA künftig Regulierungsleitlinien vorgeben oder in Streitfällen zwischen nationalen Behörden zugreifen.
Vorschriften gegen Asset-Stripping – Die Ausplünderung von Unternehmen zur kurzfristige Gewinnmaximierung – sog. Asset-Stripping – sollte künftig durch die Begrenzung der Gewinnausschüttungen in den ersten Jahren nach einer Unternehmensübernahme verhindert werden, berichtet Slowik. Gleichzeitig bleibt aber das Geschäftsmodell als solches bestehen.

Neue Regeln für Managementvergütung – Die Richtlinie ermächtigt die EU-Kommission Leitlinien für die Vergütungspolitik des AIFM-Managements zu erlassen. Die neuen Leitlinien sollen sich an den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor enthaltenen Grundsätzen orientieren, kommentiert Slowik aus Berlin.

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