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Schlüssel zur „Key Investor Information“

Von Dr. Oliver Everling | 19.November 2010

„Key Investor Information“ nach der OGAW IV sind „vollharmonisierte“ Informationen in der Europäischen Union, die nicht für spezifische Verhältnisse einzelner Länder abgeändert werden können. Daraus resultieren einige Probleme, berichtet Rudolf Siebel vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (www.bvi.de) auf der „2010 Morningstar Investment Konferenz“ in Frankfurt am Main (www.morningstar.de). KID muss in Deutschland entgegen den Vorgaben der EU-Richtlinie bereits am 1. Juli 2011 dem Anleger zur Verfügung gestellt werden.

Die BaFin-Genehmigung von Fonds-Vertragsbedingungen muss ca. Anfang April bis spätestens Mitte Juni 2011 erfolgen. Siebel zeigt auf, wie der Zeitstrahl für die BaFin mit den Beratungen im Bundestag und im Bundesrat kollidiert. Wenn am 17. Juni 2011 die erneute Beratung im Bundesrat und Zustimmung erfolgt, müssen gut zwei Wochen später am 1. Juli 2011 die Investmentgesellschaften das neue Gesetz gelesen und umgesetzt haben.

Siebel erläutert den Ersatz des Vereinfachten Verkaufsprospekts durch ein „Key Information Document“ (KID), zu Deutsch: „das Dokument mit den wesentlichen Anlegerinformationen“. Das KID enthält die von der OGAW-Richtlinie und Verordnung (EU) 583/2010 vorgegebene „Key Investor Information“ (KII), zu Deutsch: „wesentliche Anlegerinformationen“.

Es geht um eine voll standarisierte Information über wesentliche Charakteristika des Fonds in knapper Form (2-Seiter) – mit einer Haftungseinschränkung: Es gibt keine Haftung für Angaben des KID, außer wenn sie irreführend, unrichtig oder widersprüchlich zu den entsprechenden Teilen des (vollständigen) Prospektes sind. Das Informationsblatt hat eine Darstellung der wichtigsten Kategorien von Anlagegenständen im Sinne der Anlagestrategie, ggfs. branchen-, regionaler und sonstiger Anlageschwerpunkt usw. zu bieten.

Zur „Key Investor Information“ gehört eine Rendite-/Risikodarstellung in Form eines einfachen, numerischen Ratings. Die numerische Skala von 1 bis 7 ist vom Gesetzgeber vorgegeben, die Klassifizierung hat auf Grundlage der vergangenen Volatilität mit einer Beschreibung des Indikators und der Beschreibung der nicht vom Indikator erfassten Risiken zu erfolgen. Detailvorgaben zur Klassifizierung fehlen noch, merkt Siebel an.

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