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Schufa insistiert auf BDSG-Besserungen
Von Dr. Oliver Everling | 11.September 2008
Am 5. Mai 2008 wurde der 2. Entwurf an Verbände und Schufa versandt. Rainer Neumann, Vorstandsvorsitzender der SCHUFA Holding AG, sprach zu aktuellen Entwicklungen und zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf dem 1. B2B Forum der Schufa in Frankfurt am Main. Ein Bericht aus dem Innenministerium im Jahr 2002 war der Ursprung der Diskussion, eingemischt habe sich dann die Frage nach dem Scoring.
Die Ursprünge der EU-Richtlinie finden sich in Frankreich. Hier hatte man angedacht, automatische Entscheidungen über Einwanderungsanträge anhand von Computerprogrammen zu treffen. Hier sei entschieden worden, dass die Gerichte ihre Urteile nicht der Elektronik überlassen dürfen. Dieser Gedanke durchziehe nun auch die Logik des Gesetzgebers.
Dem Verbraucher solle erklärt werden, warum er aufgrund eines überwiegend elektronischen Verfahrens abgelehnt wurde – dies greife elementar in die Vertragsfreiheit ein, argumentiert Neumann. Er geht davon aus, dass dieser Aspekt des Entwurfs noch einmal zu überdenken.
Der Regierugnsentwurf spreche von Bürokratiekosten in Höhe von ca. 650.000 €. Angesischts millionenfacher EDV-gestützter Kreditvergabeprozesse dürfte die der Kalkulation zu Grunde gelegte Zahl nur einen Bruchteil der Realität ausmachen, sagt Neummann. Durch den ZKA und die Schufa beauftrage Gutachten haben jedoch Bürokratiekosten von deutlich über 100 Mio. Euro ermittelt.
Die Einwilligung durch die Schufaklausel sei Kern der informationellen Selbstbestimmung und Teil der Privatautonomie. Durch den in § 28a Abs. 2 BDGS-E geregelten Zulässigkeitstatbestand für die Einmeldung bestimmter Positivdaten wird sie in ihrer Bedeutung entgegen politischen Zielen, Verbraucherrecht zu stärken, geschwächt. Folge sei „informationelle Fremdbestimmtheit“ (der Kreditgeber entscheidet, wer Informationen erhält) und eine drohenede Zersplitterung des Auskunfteienmarktes mit negativen Auswirkungen auf die Transparenz für Verbraucher. Neumann kritisiert, dass zwar Auskunfteien zum Regelungsgegenstand gemacht würden, aber nirgends definiert werde, was eine Auskunftei sei.
Nach § 28a hat eine Übermittlung von Daten zu unterbleiben, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat. Ursprünglich war im Entwurf enthalten, dass rechtsmissbräuchliches Bestreiten unbeachtlich sein soll. Diese Passage fehlt im Regierungsentwurf. „Damit wird der Verbraucher zu rechtsmissbräuchlichem Bestreiten geradezu eingeladen“, urteilt Neumann.
Neumann prangert die Ungleichbehandlung vergleichbarer Verfahren an: Tarifierungssysteme der Versicherungswirtschaft z. B. seien ausdrücklich ausgenommen, so dass mit § 28b gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen werde, da nur ein sehr kleiner Teil der Scoreverfahren, nämlich das Kreditscoring, geregelt werde. Neumann wendet sich ferner gegen die Privilegierung georeferenzierter Scoreverfahren. Da das Geoscoring als „statistische Sippenhaft“ in der in den Medien veröffentlichten Meinung kritisiert werde, sei das Privileg unverständlich.
Neumann sieht im Entwurf auch einen Verstoß gegen das Europarecht mit Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Firmen. Entgegen der von der EU geforderten Vollharmonisierung („gleicher Stand in allen EU-Ländern“) geht der BDSG-E in §34 Abs. 2 BDSG-E (Auskunftsanspruch ggf. Kreditgeber) über die Grenzen der Verbraucherkreditrichtlinie deutlich hinweg. Art. 9 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie sieht lediglich vor, dass der Betroffene über das Ergebnis der Datenbankabfrage zu informieren ist, nicht aber über das Zustandekommen von Wahrscheinlichkeitswerten. Dies und die damit verbundenen Bürokratiekosten benachteiligen deutsche Unternehmen im Vergleich zu europäischen Wettbewerbern. Handlungsbedarf wird fälschlicherweise aus der EU-Datenschutzrichtlinie abgeleitet.
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