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Haftungsfragen am Fondsstandort Deutschland

Von Dr. Oliver Everling | 30.November 2012

Unternehmenshaftung und Organhaftung sind wichtige Themen für Depotbanken und Kapitalanlagegesellschaften. Dr. Christian Schmies, Senior Associate, Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten, spricht auf der itechx-Fachtagung in Frankfurt am Main über Haftungsfragen. Die von der itechx GmbH veranstaltete Tagung geht der Frage nach, „AIFM, KAGB & Co.: Quo vadis Fondsstandort Deutschland?“

Prospekthaftung, (schuld-) vertragliche Haftung bei Sondervermögen, (gesellschafts-) vertragliche Haftung bei Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften, deliktische Haftung, insbesondere bei Verletzung von Schutzgesetzen, Prospekthaftung und weitere Haftungstatbestände können begründen, dass dem Anleger sein Anteilswert zum Kaufzeitpunkt ersetzt werden muss.

Für die bislang unregulierten Fonds ergeben sich aus den Anforderungen,  die bisher schon von den Publikumsfonds erfüllt werden mussten, erhebliche zusätzliche Belastungen. Schmies macht klar, dass die Anforderungen unabhängig von der Größe der Gesellschaft gelten. Jedoch sei ein Proportionalitätsprinzip zu beachten. Ob dieses aber reiche, sich im Schadensfall gegen Vorwürfe zu verteidigen, erscheine aber fraglich.

Haftungsgründe erwachsen aus der schuldhaften Nichterfüllung „gesetzlicher“ Pflichten und schuldhaften Verletzung (sonstiger) vertraglicher Pflichten. Die verschuldensunabhängige Haftung bei Abhandenkommen ähnelt, so Schmies, der Haftung der Betreiber von Eisenbahnen oder Atomkraftwerken, denn auch hier mache der Gesetzgeber die Haftung unabhängig vom Nachweis des Verschuldens.

Spezielle Probleme ergeben sich aus der Haftung bei Unterverwahrung: Unzureichende Auswahl des Unterverwahrers, Nichteinhaltung von Mindestanforderungen, Pflichten zur „Sicherstellung“ von Mindestanforderungen beim Unterverwahrer, u.a. bezüglich Organisationsstruktur/Kompetenz, Regulierung, Vermögenstrennung und Interessenkonflikten.

Möglichkeiten der Haftungsbefreiung bei Abhandenkommen von Vermögenswerten sieht Schmies bei Abhandenkommen aufgrund äußerer Ereignisse bei Unabwendbarkeit durch angemessene Gegenmaßnahmen, vertragliche Haftungsbefreiung der Verwahrstelle für Abhandenkommen bei Unterverwahrern (objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung erforderlich) und vertragliche Haftungsbefreiung der Verwahrstelle bei unregulierten/regulierungsarmen ortsansässigen Unterverwahrern.

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