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Researchhäusern drohen Abmahnungen und Geldbußen
Von Dr. Oliver Everling | 8.Januar 2013
Für Rechtsanwälte eröffnet sich möglicherweise schon bald ein einträgliches Geschäftsfeld durch die Abmahnung von Instituten, die den Ratings US-amerikanischer Agenturen wie Standard & Poor’s oder Moody’s ihre eigenen Meinungen gegenüberstellen. Wer beispielsweise als Researchorganisation selbst erarbeitete Ratings veröffentlicht oder an einen Verteiler von Abonnenten oder Interessenten verbreitet, könnte darüber hinaus mit empfindlichen Geldbußen der 2011 geschaffenen Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu rechnen haben.
Für viele Finanzdienstleister ist es ein selbstverständlicher Teil ihres Kundenservices, Anleger über Bonitätsentwicklungen an den Finanzmärkten zu informieren, um rechtzeitig vor drohenden Verlusten zu warnen. Private wie insbesondere auch institutionelle Investoren sind auf Research von Analysten angewiesen, die ihre Meinungen mit kurzen Berichten und prägnanten Ratings zum Ausdruck bringen. Oft kommt es gerade darauf an, nicht unreflektiert die Urteile der anerkannten US-amerikanischen Agenturen zu übernehmen, sondern sich selbst ein Urteil zu bilden.
Als Ratingagentur wird nach neuem EU-Recht aber jede Organisation identifiziert, dessen Meinungsäußerungen in Form von Ratings die in der EU-Verordnung über Ratingagenturen festgelegten Merkmale erfüllt. Wer also mit AAA, AA, A, BBB usw. oder ähnlichen Symbolen eigene Analystenmeinungen z.B. über die Kreditqualität von Industrieobligationen oder Bankschuldverschreibungen publiziert, wird erfasst.
Ratingagenturen arbeiten illegal, die mit der Durchführung von Ratingtätigkeiten in der Europäischen Union ohne vorherige Registrierung befasst sind. Das ist der Wortlaut des von der European Securities and Markets Authority (ESMA) veröffentlichten Konsultationspapiers über „Guidelines and recommendations on the scope of the CRA Regulation“.
Schon 2012 hatte die ESMA begonnen, systematisch Ratinganbieter zu identifizieren und zur Registrierung aufzufordern. Nur wer beweisen konnte, keinerlei Tätigkeit wie die registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen durchzuführen und daher keine Gegenmeinung zu veröffentlichen, kam unbehelligt davon.
Jede Ratingagentur, die Ratingtätigkeiten in der EU durchführt, hat sich unverzüglich zur Eintragung durch die ESMA zu melden. Keine Organisation darf ein Kreditrating veröffentlichen oder auch nur in einem eigenen Verteiler verbreiten, bis sie so als Ratingagentur registriert ist. Solche Verpflichtungen betreffen auch Rechtspersonen mit Sitz in der EU, die Ratinganalysten zur Bereitstellung von Ratingdienstleistungen im Namen einer in einem dritten Land ansässigen Gesellschaft beschäftigen. Nur eine juristische Person kann eine Registrierung beantragen.
Die ESMA kündigt an, Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung über Ratingagenturen gegen Ratingagenturen zu ergreifen, die illegal ohne Registrierung arbeiten oder, soweit angebracht, die Zertifizierung in der Europäischen Union versäumen. Die Behörde weist auf die Geldbußen gemäß Artikel 36a und Anhang III.54 der Verordnung über Ratingagenturen hin.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der ESMA in Rechnung gestellt werden, macht das Interesse der ESMA klar, möglichst viele registrierungspflichtige Ratingagenturen zu finden. Die Behörde wird durch die den Ratingagenturen auferlegten Gebühren finanziert.
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