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Rolle und Tätigkeit der DPR
Von Dr. Oliver Everling | 15.Dezember 2008
Rund 1.050 kapitalmarktorientierte Unternehmen sind im Fokus der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, berichtet Dr. Herbert Meyer, Präsident der Prüfstelle (www.frep.info), auf dem 5. DVFA-Club (www.dvfa.de) zum Thema „Rolle und Tätigkeit der DPR“. Meyer skizziert den Prüfprozess von der ersten Analyse, Beantwortung von Fragen, weitergehender Prüfung und Beantwortung und Anhörung des Unternehmens. Der Prüfungsabschluss besteht aus der Vorbereitung einer Kammersitzung, Beschlussfassung sowie ggf. der Reaktion des Unternehmens auf die Prüfungsfeststellungen und abschließende Erfüllung von Informationspflichten.
Der Verein „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR“ wurde am 14. Mai 2004 von 15 Berufs- und Interessenvertretungen aus dem Bereich der Rechnungslegung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz in Berlin gegründet. Am 30. März 2005 wurde die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. als Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 HGB durch das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen anerkannt.
DIe Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. („Financial Reporting Enforcement Panel“ bzw. „FREP“) wurde mit den Zwecken gegründet, die Trägerschaft einer weisungsunabhängigen Prüfstelle zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 342b bis 342e HGB) darzustellen und fachlich mit nationalen Enforcement-Einrichtungen im Ausland und entsprechenden internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Die Prüfstelle hat ihre Tätigkeit entsprechend der gesetzlichen Vorgabe mit dem 1. Juli 2005 aufgenommen.
Die Prüfstelle prüft nach § 342b Abs. 2 HGB („Prüfstelle für Rechnungslegung“), ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht eines Unternehmens den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder auch ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).
Die meisten Fehler treten im Bereich „Unternehmenserwerb und -verkauf“ auf. Im Zeitraum Januar bis Oktober wurden insgesamt 19 Fehler in diesem Bereich festgestellt, wovon 8 die Kaufpreisallokation betrafen ( hier u.a. die Unterlassung einer vom Goodwill separierten Aktivierung von immateriellen Vermögenswerten, erworbene Kundebeziehungen, Überbewertung von Lizenzrechten)..
Hauptursachen für Fehler sieht Meyer in dem Umfang und Kompliziertheit der IFRS-Standards, in der Überforderung der kleinen und mittelgroßen Unternehmen und deren Wirtschaftsprüfer, gelegentliche Unkenntnis der Standards und nur wenige „schwarze Schafe“ – das sind diejenigen, die gezielt manipulieren. Dies sei allerdings schwer nachzuweisen. Mehr als 90 % der Fehler werden auch veröffentlicht. Die Zustimmungsquote liegt bei 82 %, so dass eine einvernehmliche Meinung mit dem Unternehmen hergestellt werden kann.
Schwächen der IFRS aus den Erfahrungen mit den Prüfungen sieht Meyer bei den Unternehmenszusammenschlüssen: Hier liegen die Schwierigkeiten z. B. in der Abgrenzung zwischen Goodwill und immateriellen Vermögenswerten und in der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten. Kaufpreisaufteilung (PPA) nach IFRS 3 ermöglicht aufgrund der Komplexität hinsichtlich der Aufdeckung von immateriellen Vermögenswerten beim erwerbenden Unternehmen einen zu großen Spielraum für Earnings Policy, sagt Meyer: hohe Komplexität, hoher Aufwand, aber geringe Aussagekraft für den User, d.h. keine verbesserte Transparenz für den Kapitalmarkt.
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