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Beihilfenkontrolle in der Bankenunion
Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016
„Was ist eigentlich Staatshilfe?“ Peer Ritter, Head of Unit State aid I: Task Force Financial crisis, DG Competition der Europäischen Kommission, geht dieser Frage mit Blick auf die Unterstützung an, die Banken in der Europäischen Union gewährt wird. Ritter spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main. Beihilfen sind in der Europäischen Union grundsätzlich verboten Daher kommt es auf die genaue Definition der Beihilfen an, mit der sich Ritter in seinem Vortrag befasst.
„Die Gläubigerbeteiligung geht unter der BRRD relativ weit, sie geht bis hin zu Einlegern, die nicht unter die Einlagensicherung fallen“, erläutert Ritter und kommt auf Einzelheiten der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) zu sprechen.
Stellt der Staat Mittel bereit, die unter Marktbedingungen gewährt werden, handelt es sich nicht um Beihilfe. Wenn die Ausnahmebedingungen nicht gegeben sind, müssen „innerhalb“ und „außerhalb“ der Bankenunion unterschieden weren. Hier kommt der Single Resolution Fund zum Zuge. Wenn er nicht genutzt wird, also eine Bankenabwicklung vollständig über Gläubigerbeteiligung realisiert werden kann, handelt es sich auch nicht um eine Beihilfe.
Ritter kommt auf erste Erfahrungen mit dem neuen Recht zu sprechen: Spanien, Slowenien, Portugal usw., teils noch vor Inkrafttreten. Die Kommission achte bei den Beihilfen darauf, dass die Banken anschließend nicht instabiler, sondern lebensfähiger sind. Dies habe die Stabilität gestärkt. Angesprochen auf den Fall der Natixis und die Durchleitung von Mitteln weist Ritter darauf hin, dass damals – zum Ausbruch der Krise – die Regeln noch nicht in Kraft waren.
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