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§ 14 KWG auch für Leasing- und Factoringunternehmen
Von Dr. Oliver Everling | 29.Juni 2009
Ab sofort gilt § 14 (Millionenkreditmeldungen) des Kreditwesengesetzes (KWG) auch für Unternehmen aus der Leasing- und Factoring-Branche. Mit der Verkündung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (Artikel 2 Nr. 5) am 26. Juni 2009 tritt ein modifiziertes KWG in Kraft.
Erst Ende des letzten Jahres wurde das KWG durch das Jahresteuergesetz 2009 geändert. Mit Wirkung zum 25. Dezember 2008 wurden auch (Finanzierungs-) Leasing- und Factoring-Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitute einer formalen Finanzaufsicht unterstellt. Die daraus neu entstandenen Pflichten für Leasing- und Factoring-Unternehmen, auch bekannt unter der Bezeichnung „KWG-light“, schlossen jedoch die Meldung von Millionenkrediten für Leasing- und Factoring-Unternehmen nicht mit ein. Mit der jetzt in Kraft getretenen Änderung wurde dies korrigiert.
„Die aktuelle Gesetzesänderung ist eine Umgestaltung mit weitreichenden Konsequenzen für die Finanzdienstleistungsinstitute. Bei der Erfüllung ihrer Melde- und Berichtspflichten, sowie den Aufgaben des Risikocontrollings unterstützen wir die Leasing- und Factoring-Institute mit unseren Lösungen“, so Dr. Jan Sauer, Leiter Consulting der Prof. Schumann GmbH.
Die Prof. Schumann GmbH berät ihre Kunden der Leasing- und Factoring-Branche seit Jahren erfolgreich rund um das Thema Risikomanagement. Darüber hinaus können mit Softwaremodulen die Risikobeurteilung und das Risikomonitoring automatisiert, Risikoportfolios bewertet und Berichtssysteme für das gesamte Risikomanagement zur Verfügung gestellt werden.
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