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Altersvorsorge nach dem pAV-Reformgesetz
Von Dr. Oliver Everling | 6.November 2024
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) äußert sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des pAV-Reformgesetzes grundsätzlich positiv. Sie begrüßt die geplanten Reformen zur steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, die sie als wichtigen Schritt zur Attraktivitätssteigerung für Anleger und zur Sicherung des Lebensstandards im Alter betrachtet. Ein zentraler Punkt der DK ist die Einführung eines flexiblen Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien. Dieses Depot ermöglicht es den Anlegern, kostengünstig in eine Vielzahl von Wertpapieren zu investieren und damit eine langfristige Wertsteigerung zu erzielen. Die DK sieht in dieser Maßnahme einen wichtigen Beitrag zur Förderung einer breiten Wertpapierkultur, besonders für Berufseinsteiger, Familien und Personen mit geringerem Einkommen. Die Kreditwirtschaft schlägt jedoch vor, eine einheitliche Risikobegrenzung für alle Produktkategorien im Altersvorsorgedepot einzuführen, um den Erwerb zu riskanter Anlagen durch die Anleger zu vermeiden. So sollte der SRI-Wert (Sustainability Risk Indicator) auf maximal 5 beschränkt werden, unabhängig davon, ob es sich um Fonds, Anleihen oder Aktien handelt. Die DK fordert zusätzlich, nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen im Depot zuzulassen, da diese teilweise als ebenso sicher angesehen werden.
Weiterhin äußert sich die DK zur Reichweite der staatlichen Förderung und spricht sich dafür aus, dass auch Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, von der Förderung profitieren können. Sie hebt zudem hervor, dass bestehende Altersvorsorgeverträge mit nachgelagerter Besteuerung keine Anteile enthalten sollten, die jährlich besteuert werden müssen, da dies den Verwaltungsaufwand und die Komplexität erhöhen würde. Des Weiteren sollten Regelungen zur Steuerfreiheit von Altersvorsorgeprodukten vereinfacht und einheitlich gestaltet werden, um den Verwaltungsaufwand für die Institute zu reduzieren und die Handhabung für den Verbraucher zu erleichtern. Die DK schlägt vor, dass Anbieter Altverträge nur einvernehmlich an die neuen Bedingungen anpassen dürfen, um den Aufwand für Anbieter zu minimieren, die lediglich Bestandsverträge verwalten. In Bezug auf die Erhöhung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase von 62 auf 65 Jahre unterstützt die DK diesen Vorschlag, da er langfristig zu einer höheren Rente beiträgt. Auch die Vorgaben für den Auszahlungshöhenstabilisierungsmechanismus bei Auszahlplänen werden von der DK als sinnvoll erachtet, jedoch plädiert sie für eine flexiblere Regelung, um monatliche Schwankungen abzufedern. Kritisch sieht die DK die geplante Kostenfreiheit bei der Übertragung des gekündigten Kapitals nach einer fünfjährigen Frist, da sie eine unfaire Belastung der Anbieter darin sieht.
Die DK begrüßt ferner, dass ein breites Spektrum an Wertpapieren für das Altersvorsorgedepot zugelassen werden soll, fordert jedoch eine Überarbeitung der Beschränkungen für bestimmte Wertpapiere, wie etwa Fonds, deren SRI-Wert Schwankungen unterliegt. Diese Schwankungen können dazu führen, dass Anleger häufig Anpassungen in ihrem Depot vornehmen müssen, was die Verwaltungsaufwände erhöht. Der Vorschlag, dass Fonds beim Erwerb einen SRI-Wert von maximal 5 haben sollten, würde die Flexibilität der Anlage stärken und sicherstellen, dass die Risikoklasse im Laufe der Vertragslaufzeit nicht zu einer unfreiwilligen Umschichtung führt. Ein „vereinfachtes Altersvorsorgedepot“ speziell für Neukunden wird ebenfalls als positiv erachtet, wobei die DK eine Erweiterung der Auswahl auf bis zu vier Fonds empfiehlt, um eine bessere Risikosteuerung zu ermöglichen. In Bezug auf die Kostentransparenz hält die DK die Umstellung auf den PIA-Standard für sinnvoll, da sie eine vergleichbare Darstellung von Kosten und Risiken ermöglicht. Die DK hebt jedoch hervor, dass eine Prognose der Kosten für selbstverwaltete Depots nur schwer möglich ist, da diese von den individuellen Anlageentscheidungen des Kunden abhängt. Auch wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Kosten im Falle von selbstverwalteten Depots anders zu regeln, da herkömmliche Mechanismen, wie sie in der klassischen Anlageberatung angewandt werden, hier nicht umsetzbar sind.
Abschließend fordert die DK einige Klarstellungen für die Übergangsregelungen im Hinblick auf Altverträge, insbesondere Riester-Verträge. So sollte beispielsweise die Übertragung bestehender Verträge in das neue System vereinfacht und ein Wechsel der Anlageform in der Auszahlungsphase ermöglicht werden. Die DK sieht in den geplanten Änderungen des pAV-Reformgesetzes insgesamt eine wichtige Gelegenheit, die private Altersvorsorge für eine breitere Bevölkerungsschicht zugänglich und attraktiver zu gestalten.
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