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BaFin bessert MaRisk nach
Von Dr. Oliver Everling | 5.September 2009
Es ist kaum 2 Jahre her, dass mit dem Rundschreiben 5/2007 vom 30.10.2007 die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) veröffentlicht wurden. „Das damals angestrebte vordergründige Ziel, nämlich die Umsetzung der Bestimmungen der zweiten Säule mit qualitativen Anforderungen von Basel II, konnte erreicht werden“, urteilt Gerd Bomans von der IMPULS Risk/Return Consulting (http://www.IMPULS-RiskReturn.de/). Gleichzeitig galt im Rahmen dieser Umsetzung das Bestreben, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestanforderungen [Kreditgeschäft (MaK), Handelsgeschäfte (MaH) und Internen Revision (MaIR)] zusammenzuführen und zu harmonisieren. Doch bereits vor der Veröffentlichung der MaRisk haben sich die ersten Boten der Finanzkrise angekündigt und man konnte mit Sicherheit damit rechnen (wie es ja traditionell schon seit Jahrzenten üblich ist, dass Zusammenbrüche von Kreditinstituten unmittelbar in eine aufsichtsrechtliche Regulierung münden), dass es Nachbesserungen geben wird, so Baomans.
Diese Nachbesserungen liegen nun seit dem Rundschreiben 15/2009 (BA) vom 14. 8. 2009 druckfrisch auf dem Tisch und lassen bei den Neuerungen einen starken Einfluss der letzten beiden Krisenjahre erkennen. Zu den Schwerpunkten der Änderungen gehören die Anforderungen zum Risikomanagement auf Gruppenebene, zum Stresstesting, zum Liquiditätsrisiko, zu Konzentrationsrisiken und zur Gestaltung von Vergütungsstrukturen.
Zum Risikomanagement auf Gruppenebene: Es ist noch gar nicht so lange her, ruft Bomans in Erinnerung, dass viele der deutschen Kreditinstitute, die durch die Finanzkrise in Schieflage gekommen sind, aufsichtsrechtlich über Jahre hinweg – und das trotz der MaRisk – unauffällig waren. Problematisch wurde es allerdings dann, als die eine oder andere Tochtergesellschaft ins Wanken kam und die Muttergesellschaft ins Nichts zu stürzen drohte. Erst jetzt wurde das Ausmaß der finanzwirtschaftlichen Verflechtung klar. Nun war Eile geboten, um den Missstand zu beseitigen.
Im Fokus der neuen Bestimmungen steht deshalb die Umsetzung des Risikomanagements in Konzernstrukturen inklusive nicht konsolidierungspflichtiger Zweckgesellschaften. Ziel ist die Implementierung eines gruppenweiten einheitlichen Risikomanagements mit einer abgestimmten Strategie inklusive aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen, welche die Risikotragfähigkeit auf Gruppenebene sicherstellen soll. Mit diesen Regelungen möchte man erreichen, dass tatsächliche Risikoverbünde, auch aufsichtsrechtlich beobachtet werden können um bedenklichen Fehlentwicklungen rechtzeitig entgegen zu wirken.
Zum Stresstesting: Auch die Einführung und Konkretisierung von Stresstests darf kaum verwundern, urteilt Bomans, da die letzten beiden Jahren an den Finanzmärkten vortrefflich aufweisen konnten, was man unter „außergewöhnlichen, aber plausibel mögliche Ereignissen“ (AT 4.3.2 (4) MaRisk) zu verstehen hat. Neben der Ausgestaltung von zugrundeliegenden Szenarien fordern die MaRisk nun, dass regelmäßige Stresstests auch im Hinblick auf Risikokonzentrationen und außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen auf Institutsebene durchzuführen sind. Ebenso müssen Stresstests angemessen in das Risikotragfähigkeitskalkül mit einbezogen werden.
„Sicherlich muss an dieser Stelle auch eine kritische Bemerkung erlaubt sein, da der Begriff ‚Stresstest‘ sich in der aktuellen Fassung zu einem Lieblingswort der Verfasser gemausert hat. Ob alle Anstrengungen in der Umsetzung von Stresstests tatsächlich angemessen sind, bleibt zu hinterfragen“, warnt Bomans. Man dürfe schließlich nicht vergessen, dass es sich hier um Ausnahmesituationen handelt. Die Steuerung eines Kreditinstitutes könne dauerhaft nicht an der Ausnahmesituation ausgerichtet werden, sondern müsse den Normalfall darstellen. Werde die Bedeutung von Stresstests in der Risikotragfähigkeit zu groß, könne sich dies negativ auf die Geschäftstätigkeit und damit auf die Kreditvergabe auswirken, so Bomans.
Werden diese Anforderungen zudem nicht auch noch international umgesetzt, kann sich daraus ein Wettbewerbsnachteil entwickeln. Oder anders herum gesehen, in Anbetracht der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte, bringen regionale überdimensionierte Risikocontrolling-Instrumentarien auf jeden Fall Mehraufwand in der Darstellung und im Reporting, gewährleisten aber nicht unbedingt die Stabilität des weltweiten Finanzsystems. Insbesondere dann nicht, wenn strukturelle Probleme noch mitwirken. „So werden die Stresstest zukünftig eher einen nachrichtlichen, statt eines steuerungsrelevanten Charakters haben.“
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