« | Home | »

Begrenzte Freiheit für ESG-Rating-Aktivitäten

Von Dr. Oliver Everling | 7.Februar 2024

Der EU-Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag zur Regulierung von Umwelt-, Sozial- und Governance (ESG) Rating-Aktivitäten erzielt. Das Ziel dieser Regelungen ist es, das Vertrauen der Investoren in nachhaltige Produkte zu stärken, indem Transparenz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit bei ESG-Ratings gewährleistet werden.

ESG-Ratings spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewertung des Nachhaltigkeitsprofils von Unternehmen oder Finanzinstrumenten. Dabei werden deren Exposition gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt berücksichtigt. Da diese Ratings zunehmend Einfluss auf Kapitalmärkte und das Vertrauen der Investoren in nachhaltige Produkte haben, strebt die EU an, deren Zuverlässigkeit durch umfassende Regulierung zu stärken.

Vincent Van Peteghem, belgischer Finanzminister, begrüßte die Einigung und betonte deren potenziellen Einfluss auf den Übergang zu einer sozial verantwortlichen und nachhaltigen Zukunft.

Die neuen Regeln zielen darauf ab, die Transparenz und Integrität der ESG-Ratings-Anbieter zu stärken und potenzielle Interessenkonflikte zu verhindern. Gemäß der Vereinbarung müssen ESG-Rating-Anbieter von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) autorisiert und überwacht werden. Es werden Transparenzanforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf Methodologie und Informationsquellen.

Die Vereinbarung klärt die Umstände, unter denen ESG-Ratings in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, und gibt weitere Details zu den geltenden Ausschlüssen. Sie legt auch den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung fest.

Wenn Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater ESG-Ratings in ihren Marketingkommunikationen offenlegen, müssen sie Informationen über die verwendeten Methoden auf ihrer Website bereitstellen. Dies wurde durch eine Änderung der Verordnung über nachhaltige Finanzinformationen erreicht.

Die Vereinbarung definiert ESG-Ratings als umfassend, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- oder Governance-Faktoren. Es besteht die Möglichkeit, separate E, S und G-Ratings bereitzustellen. Wenn jedoch ein einzelnes Rating angegeben wird, sollte die Gewichtung der E, S und G-Faktoren explizit sein.

ESG-Rating-Anbieter mit Sitz in der EU müssen von der ESMA autorisiert werden. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die in der EU tätig werden möchten, müssen eine Bestätigung ihrer ESG-Ratings durch einen von der EU autorisierten Anbieter einholen oder in das EU-Register für ESG-Rating-Anbieter aufgenommen werden, basierend auf einer Äquivalenzentscheidung im Hinblick auf das Herkunftsland.

Für kleine Unternehmen, die ESG-Ratings bereitstellen, wurde ein leichteres, temporäres und optionales Registrierungsregime von drei Jahren eingeführt. Kleine ESG-Rating-Anbieter, die sich für das leichtere Regime entscheiden, profitieren von Aufsichtsgebühren, die im Verhältnis zum Umfang der ESMA-Aufsicht stehen. Sie müssen einige allgemeine organisatorische und governance-orientierte Grundsätze sowie Transparenzanforderungen gegenüber der Öffentlichkeit und den Nutzern einhalten. Nach Verlassen dieses vorübergehenden Regimes müssen kleine ESG-Rating-Anbieter alle im Regelwerk festgelegten Bestimmungen einhalten, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Governance und Aufsichtsgebühren.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die ESMA unter bestimmten Bedingungen kleine ESG-Rating-Anbieter von einigen Anforderungen befreien kann, jedoch nur in begründeten Fällen und basierend auf der Natur, dem Umfang und der Komplexität des Geschäfts des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und dem Umfang der Ausstellung von ESG-Ratings.

Die Vereinbarung führt als Prinzip eine Trennung von Geschäft und Aktivitäten ein, mit der Möglichkeit für ESG-Rating-Anbieter, für bestimmte Aktivitäten keine separate rechtliche Einheit zu gründen, vorausgesetzt, es besteht eine klare Trennung zwischen den Aktivitäten und es werden Maßnahmen getroffen, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für ESG-Rating-Anbieter, die Beratungs-, Prüfungs- und Kreditrating-Aktivitäten durchführen. ESG-Rating-Anbieter können jedoch Benchmarks entwickeln, wenn die ESMA der Ansicht ist, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um Interessenkonflikte zu bewältigen.

Die vorläufige politische Einigung unterliegt der Zustimmung des Rates und des Parlaments, bevor sie den förmlichen Annahmeprozess durchläuft. Die Verordnung tritt 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten in Kraft.

Hintergrund: Am 13. Juni 2023 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über ESG-Rating-Aktivitäten vor. Die vorgeschlagenen Regeln betreffen die Autorisierung und Überwachung durch die ESMA von Drittanbietern von ESG-Ratings und -Scores, die Trennung von Geschäftstätigkeiten zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten, angemessene und auf Prinzipien basierende organisatorische Anforderungen, Mindesttransparenzanforderungen an die Öffentlichkeit in Bezug auf Bewertungsmethodologien und -ziele sowie detaillierte Informationen für Abonnenten und bewertete Unternehmen, die Transparenz von Gebühren und Anforderungen, dass Gebühren fair, angemessen und nicht diskriminierend sein müssen, und die Möglichkeit für Drittanbieter, auf dem EU-Markt zu operieren, sofern Äquivalenz, Bestätigung oder Anerkennung vorliegt.

Einige könnten argumentieren, dass die neuen Regelungen für ESG-Ratings, wie sie vom EU-Rat und Parlament vorgeschlagen wurden, als möglicher Eingriff in die Meinungsfreiheit betrachtet werden könnten.

Kritiker könnten darauf hinweisen, dass die Pflicht zur Autorisierung und Überwachung durch die ESMA sowie die Auflagen für separate rechtliche Einheiten als Maßnahmen betrachtet werden könnten, die die Autonomie und Unabhängigkeit der Rating-Anbieter beeinträchtigen. Obwohl die neuen Regeln darauf abzielen, die Transparenz und Unabhängigkeit von ESG-Ratings zu stärken, könnten sie gleichzeitig bestimmte Einschränkungen einführen.

Ein weiterer Kritikpunkt könnte sein, dass die Regulierung dazu führen könnte, dass bestimmte ESG-Rating-Anbieter vorsichtiger bei der Abgabe von Ratings werden, um regulatorischen Anforderungen zu entsprechen. Dies könnte potenziell die Meinungsbildung beeinflussen und zu einer eingeschränkten Meinungsfreiheit in Bezug auf die Beurteilung von Unternehmen und Finanzinstrumenten führen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Intention der Regulierung darauf abzielt, die Transparenz und Verlässlichkeit von ESG-Ratings zu verbessern, um das Vertrauen der Investoren in nachhaltige Produkte zu stärken. Dennoch sollte die mögliche Wirkung auf die Meinungsfreiheit im Rahmen einer ausgewogenen Debatte und unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven betrachtet werden.

Themen: Nachhaltigkeitsrating | Kommentare deaktiviert für Begrenzte Freiheit für ESG-Rating-Aktivitäten

Kommentare geschlossen.