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Beweislastverteilung beim Rating
Von Dr. Oliver Everling | 21.April 2009
Um dem Ziel einer effizienten Kapitalallokation gerecht zu werden, werden interne Ratings zunehmend in direkte Beziehung zu Verzinsungsansprüchen gebracht. Dies hat zur Folge, dass individuelle Verhandlungen über Zinskonditionen nur noch eingeschränkt möglich sind, so das Fazit von Dr. Tobias Volk in seiner Dissertation „Interne Ratings im Firmenkundenkreditgeschäft einschließlich der damit verbundenen Haftungsfragen“ (Logos Verlag Berlin, ISBN: 978-3-8325-1968-1).
Eine derartige Aufwertung interner Ratings bedingt eine starke Abhängigkeit des Kunden vom Ratingergebnis. Das Rating wird auf diese Weise der zentrale Anknüpfungspunkt der gesamten Kreditvertragsbeziehung und Grundlage der Margenentscheidung der Bank. „Von hoher Bedeutung ist deshalb die in Art. 145 IV CRD kodifizierte Anforderung an Kreditinstitute, das Ergebnis des Ratingverfahrens dem Kunden schriftlich offenzulegen. In Deutschland wurde diese CRD-Anforderung mittels einer Empfehlung durch die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) umgesetzt. Ob diese freiwillige Empfehlung den Ansprüchen der europäischen Richtlinie genügt,“ so Volk, „wird sich in den nächsten Jahren zeigen.“
Das Verfahren, wie die Bank zum internen Rating des Kunden kommt, wird diesem gegenüber nicht offengelegt. Da es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Bank handelt, ist eine solche Offenlegung auch nicht geboten. Wird der für die Zinshöhe wichtigste Bestandteil aber durch die Bank in einem für den Kunden nicht sichtbaren „Black Box“-Verfahren ermittelt, muss er sich auf das korrekte Funktionieren dieser Black Box verlassen können, unterstreicht Volk.
„Im Falle eines fehlerhaften Ratings müssen dem Kreditnehmer deshalb Mittel und Wege zur Verfügung stehen, um seinen rechtlichen Interessen Geltung zu verschaffen. In der Form allgemeiner zivilrechtlicher Normen stehen solche Mittel bereit.“ Wie Volks Untersuchung zeigt, ist es einem Unternehmen mit dem Instrumentarium bereits bestehender Normen möglich, seine Rechte im Falle eines fehlerhaften Ratings durchzusetzen.
Als elementar erweist sich nach seiner Feststellung dabei die Frage, wann ein internes Rating fehlerhaft ist. Aufgrund des Charakters von Ratings ist eine Qualifizierung als „richtig“ und „falsch“ nicht möglich. Es wurde gezeigt, dass vielmehr das korrekte Zustandekommen von Ratings den Ansprüchen an ein fehlerfreies internes Rating entsprechen muss.
Anders als die materielle Ebene wirft die prozessuale Ebene Probleme auf. Als Geschädigtem obliegt es nämlich grundsätzlich dem fehlerhaft gerateten Unternehmen, dem Kreditinstitut den Fehler nachzuweisen. Hier könnten Fragen der Beweislastverteilung und der Dokumentationsanforderungen Anstoß für etwaige Überlegungen zu einer gesetzlichen Normierung sein, so Volk.
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