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BilMoG bleibt viel diskutiert

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2008

Nach dem geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll § 255 Abs. 4 HGB gestrichen und die Aktivierungspflicht des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes eingeführt. Dies folgt der Fiktion, dass ein entgeltlich erworbener Goodwill ein Vermögensgegenstand wäre (§ 246 Abs. 1 HGB-E). Dr. Gerald J. Preißler von der Deutschen Gesellschaft für angewandtes Controlling mbH (DGC) kritisiert in seinem Vortrag anlässlich der Mitgliederversammlung des Vereins der Augsburger Rating-Analysten (www.rating-analysten.de) zum Thema „Das geplante Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG): Auswirkungen auf die Kennzahlenanalyse und Finanzberichterstattung“ die gesetzgeberischen Inkonsequenzen.

Nach BilMoG ist die planmäßige Abschreibung des Goodwill über die voraussichtliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 2 HGB-E, § 309 Abs 1 HGB-E) unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomischen und technischen Rahmenbedingungen vorgehen. Die Gründe sind im Konzernanhang offen zu legen, wenn die Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt (§ 314 Nr. 18 HGB-E). Weitere Neuerungen des BilMoG: Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 HGB-E), keine Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB-E), weiterhin Abweichung zu IFRS und steuerlich, Abschreibung über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 EStG).

Preißler geht nicht nur auf Hintergründe und Ziele des BIlMoG ein, sondern auch auf ausgewählte [Ä]nderungen beim Ansatz und bei der Bewertung. Hier hebt er z. B. die Verrechnugn von Vermögensgegenständen und Schulden, sowie die Vermögensgegenstände allein zur Erfüllung der Schulden dienen (§ 246 Abs. 2 HGB-E). Vermögensgegenstände dienen ausschließlich der Erfüllung von Schulden, wenn sie der Verfügung durch den Kaufmann und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und nur zur Erfüllung der Schulden verwertet werden dürfen.

Die genannte Verrechnung betrifft insbesondere Planvermögen zur Abdeckung von Altersversorgungsverpflichtungen (Direktzusagen), soweit es der Haftungsmasse des Unternehmens entzogen ist (z.B. über CTAs, Verpfändung Rückdeckungsversicherung an die Anspruchsberechtigten), die Passivierung der Unterfinanzierung, Aktivierung einer Überfinanzierung u. a. Pensionsrückstellungen werden zukünftig marktnahe mit einem Kapitalmarktzins abgezinst, während das Planvermögen in der Regel zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Die Frage sei, ob dies einem „true and fair view“ entspreche, so Preißler.

Besonders umstritten ist vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise die erfolgswirksame Fair Value Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten (§ 253 Abs. 1 HGB-E). Es gehe hier um die Umsetzung der Fair Value Richtlinie der EU. „Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen“ (§ 255 Abs. 4 HGB-E).

Es muss hierbei die Absicht bestehen, das Finanzinstrument zu Handelszwecken zu halten. Es gibt keine Definition von Finanzinstrumenten (Aufgabe des Grundsatzes der Nichtbilanzierung von schwebenden Geschäften, Derivaten). Auch beim Erstansatz soll zum beizulegenden Zeitwert übergegangen werden, so dass eventuell keine erfolgsneutrale Zugangsbewertung erfolge. Preißler weist ferner auf die Ausschüttungs- und Abführungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB-E und § 301 AktG-E hin. Die Abweichung zur Steuerbilanz führt zu latenten Steuern, jedoch sei diese fraglich, da man auch mit dem Zeitwert in die Steuerbilanz gehen könne. Dieser Punkt sei noch gar nicht in die Diskussion eingegangen, warnt Preißler.

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