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Compliance-Funktion bei Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 31.Dezember 2009

Eine Ratingagentur schafft und unterhält nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit festgelegter Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden.

Die Compliance-Einheit berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.

Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Die Compliance-Funktion muss über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen verfügen. Es ist ein Compliance-Beauftragter zu ernennen, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist.

Die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, dürfen nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt sein. Die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.

Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden. Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

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