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EU-Pass für Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, unterliegen Ratingagenturen, deren Ratings in der Gemeinschaft verwendet werden, nach der EU Verordnung über Ratingagenturen einer Registrierungspflicht. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Vergabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu regulatorischen Zwecken verwendet werden sollen. Daher sind einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt.

Eine Ratingagentur sollte ihre Ratingmethode dokumentieren und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen und auch wesentliche Punkte des Dialogs zwischen dem Analysten und dem bewerteten Unternehmen oder den mit diesem verbundenen Dritten festhalten. Einmal registriert, ist die Ratingagentur gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt. Zu diesem Zweck ist für jede Ratingagentur nur ein einziges Registrierungsverfahren mit gemeinschaftsweiter Gültigkeit vorgeschrieben. Die Registrierung einer Ratingagentur gilt, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nach einschlägigem einzelstaatlichem Recht in Kraft getreten ist.

Da sich insbesondere die US-Ratingagenturen setzen sich aus mehreren juristischen Personen zusammensetzen, so dass sie gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden, gelten bei ihrer Registrierung besondere Regeln. „Bei der Registrierung der einzelnen Agenturen einer solchen Gruppe sollten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Prüfung der einzelnen Anträge und der Entscheidung über die Registrierung abstimmen. Allerdings sollte es möglich sein,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „die Registrierung einer Ratingagentur, die einer Gruppe von Agenturen angehört und die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, auch dann abzulehnen, wenn die anderen Mitglieder der Gruppe alle Registrierungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Da das Kollegium der zuständigen Behörden nicht befugt ist, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der der Gruppe angehörenden Ratingagenturen jeweils eine Einzelentscheidung für die Ratingagentur treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.“

Für die Einreichung der Registrierungsanträge wird eine einzige Anlaufstelle bestimmt. Die Prüfung der Registrierungsanträge wird auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen. Im Interesse einer rationellen Bearbeitung der Anträge von Ratingagenturen richten die zuständigen Behörden ein von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstütztes funktionsfähiges Netz (ein Kollegium) ein. Mit dem Kollegium der zuständigen Behörden verbindet sich die Hoffnung, als effektive Plattform zu fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für eine wirksame Aufsicht der Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. „Insbesondere sollte sich im Rahmen des Kollegiums leichter überprüfen lassen,“ so heißt es aus dem EU Parlament, „ob die Bedingungen für eine Anerkennung von in Drittländern erstellen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit der Kollegien zuständiger Behörden sollte die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern.“

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