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EU-Qualität von Ratings
Von Dr. Oliver Everling | 23.Dezember 2009
Die Ratingagenturen sollten gewährleisten, dass die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, stets auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden und dass deren Beschreibungen so veröffentlicht werden, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. Diese Forderung geht aus dem Amtsblatt der Europäischen Union hervor.
In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen Finanzinstruments, insbesondere eines strukturierten Finanzinstruments, zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann, sollte die Ratingagentur kein Rating abgeben und ein bereits existierendes Rating zurückziehen. Dies geht aus der veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen hervor.
Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung offengelegt werden, und gegebenenfalls sollte eine Änderung des Ratings vorgenommen werden. Um die nach dem Willen des EU-Gesetzgebers notwendige Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind.
Zu diesem Zweck sollte sie sich nach den EU-Text unter anderem auf Folgendes stützen können: von unabhängiger Seite geprüfte Abschlüsse oder sonstige öffentlich bekannt gegebene Informationen, Überprüfung durch einen seriösen Drittdienstleister, stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen, Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen.
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