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Fallstricke bei der Escape-Klausel zur Zinsschranke
Von Dr. Oliver Everling | 22.September 2008
Ist der Nettozinsaufwand niedriger als 1 Mio. Euro (Freigrenze), kommt die Zinsschranke aus der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht zur Anwendung. Ebenso sind Betriebe nicht betroffen, wenn diese nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehören (Konzernklausel). Dr. Dirk-Oliver Kaul, Partner, Steuerberater, Deloitte & Touche GmbH, berichtet über eine dritte Ausnahme von der Zinsschranke, in der diese keine Anwendung findet, wenn die so genannte Escape-Klausel greift: Der Betrieb gehört zu einem Konzern, aber die Eigenkapitalquote liegt nicht niedriger als 1 % unter der Eigenkapitalquote des Konzerns.
Wenn irgendwo auf der Welt mit einer wesentlich beteiligten, aber außerhalb des Konzerns stehenden Fremdkapitalfinanzierung innerhalb des Konzerns mit gearbeitet wird und die Vergütung für das Fremdkapital mehr als 10 % des Nettozinsaufwandes ausmacht, greift die Escape-Klausel nicht, warnt Kaul. Bei großen Konzernen kann es sehr unübersichtlich sein festzustellen, ob die Voraussetzungen der Excape-Klausel erfüllt sind. Kaul referiert auf dem Leasingseminar der Neue DEUTSCHE KONGRESS GmbH im Kurfürstlichen Schloss von Mainz (http://www.deutsche-kongress.de).
Das BMF-Schreiben zur Zinsschranke vom 4. Juli 2008 enthält Sonderregelungen für einzelne Finanzierungsinstrumente. Leasingaufwendungen fallen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der Zinsschranke, da sie grundsätzlich keine Geldkapitalüberlassung des Leasinggebers an de Leasingnehmer begründen. Geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasinggegenstand jedoch auf den Leasingnehmer über, sollen gemäß BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 Zinsanteile in Leasingraten für die Zinsschranke zu berücksichtigen sein. Kaul berichtet über die Billigkeitsregelung für Finanzierungsleasing zumindest für Immobilien, wenn eine Zurechnung beim Leasinggeber erfolgt. Der Finanzgerichtsweg sei eigentlich ausgeschlossen, obwohl es sich um materiell bedeutsame Regelungen handelt, so Kaul.
Echtes Factoring oder echte Forfaitierung soll grundsätzlich nicht als FK-Überlassung zu behandeln sein und führen daher grundsätzlich nicht zu Zinserträgen/-aufwendungen. Auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag des Zessionars und Zedenten kann echtes Factoring / echte Forfaitierung als FK-Überlassung qualifiziert werden, so eine Billigkeitsregelung. Der Antrag ist bei dem für den Zessionar örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen, der Zessionar hat nachzuweisen, dass der Zedent gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen Finanzamt eine schriftliche und unwiderrufliche Einverständniserklärung über die Erfassung der Zinsanteile als Zinsaufwendungen abgegeben hat.
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