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FDI-Status und zentrale Aufsichtsfragen
Von Dr. Oliver Everling | 23.September 2009
Die Systemrelevanz der Leasingwirtschaft ergibt sich aus ihren hohen Umsätzen. Finanzierungsleasing und Factoring sind zwei Formen der Finanzierung, die neben dem klassischen Kreditgeschäft der Banken volkswirtschaftlich erheblich an Bedeutung gewonnen haben. Aufgrund der zentralen Funktion, die Fianzierungsleasing und Facotring bei der Finanzierung der deutschen Industrie und insbesondere bei der Finanzierung des Mittelstandes spielen können Funktionsstörungen als Folge einer unsoliden Geschäftsführung schwere Schäden nicht nur im Kundenkreis der betreffenden Unternehmen, sondern auch in weiteren Teile der Wirtschaft verursachen. Diese Gefahr rechtfertigt es, diese Unternehme einer eingeschränkten Aufsjcht zu unterstellen, so die offizielle Gesetzesbegründung aus der Bundestagsdrucksache 16/11106, Seite 55.
Lars Reder, Referent bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), stellt auf den „Leasingtagen 2009″ der Neue DEUTSCHE KONGRESS GmbH (http://www.deutsche-kongress.de/) im Kurfürstlichen Schloss Mainz den pragmatischen Aufsichtsansatz der BaFin für Leasingunternehmen dar. „Aufsicht nach Augenmaß“ sei das Motto, aber die Spielräume der Aufsicht seien klar begrenzt durch den gesetzlich fixierten Rahmen.
Die aufsichtsbedingten Kosten bestehen in der Umlage der BaFin (abhängig von der Bilanzsumme, mindestens 1.300 €). Institutsabschlüsse und Jahresabschlussprüfer, Bürokratiekosten für Meldepflichten und Kosten im Zusammenhang mit Neuerlaubnisanträgen addieren sich zu erheblichen Aufwendungen, denen die Einsparung der Gewerbesteuer gegenüber steht.
Für Unternehmen, die vor dem 25. 12. 2008 bereits aktiv das Finanzierungsleasing betrieben haben, gilt eine Erlaubsinfiktion nach § 64j Abs. 2 KWG. Alle anderen müssen den Aufwand auf Erteilung einer Neuerlaubnis auf sich nehmen. Wichtige Ausnahmen gibt es nur für Ein-Objekt-Gesellschaften und beim Konzernprivileg. Der Zeitaufwand für den Erhalt einer Neuerlaubnis ist gegenwärtig mit mehreren Monaten wegen des Prüfungsumfangs und der Masse an Neuanträgen (Prioritätsprinzip) zu bemessen. Reder warnt vor der „Erlaubnisfalle“, die sich durch gesellschaftsrechtliche Veränderungen ergeben kann. Diese können zum Verlust der Erlaubnis mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
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