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Herausforderung EU-einheitlicher Aufsicht über Ratingagenturen
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Die geplante EU-einheitliche Aufsicht über Ratingagenturen stellt die Europäische Union vor besondere Herausforderungen. So muss ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung der Verordnung gewährleistet. Noch verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht über die notwendigen Mittel, um zu gewährleisten, dass die in der Gemeinschaft erstellten Ratings unter Einhaltung zwingender Vorschriften erstellt werden.
Maßnahmen wie der Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke können nur dann ergriffen werden, wenn sie angesichts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie angemessen sind. In ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörden berücksichtigen die zuständigen Behörden die Interessen der Anleger und die Stabilität des Marktes. Da eine Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Ratings ihre Unabhängigkeit wahren sollte, sollten zur Vermeidung von regulatorischer Arbitrage weder die zuständigen Behörden noch die Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden nehmen. „Falls sich eine Ratingagentur einem Druck ausgesetzt sieht,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollte sie die Kommission und den CESR informieren. Die Kommission sollte von Fall zu Fall prüfen, ob bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung weitere Schritte gegen die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sind.“
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und einvernehmliche Registrierungsentscheidungen sind notwendige Voraussetzungen für einen wirksamen Registrierungsvorgang und eine wirksame Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten effektiv, zügig und einvernehmlich getroffen werden. Die Aufsicht über eine Ratingagentur wird daher von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen.
Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur dürfen die Aufsicht nicht beeinträchtigen. Die Ratingagentur bleibt bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich. Um das Vertrauen der Anleger und Verbraucher auf hohem Stand zu halten und eine kontinuierliche Aufsicht über die in der Gemeinschaft erstellten Ratings zu ermöglichen, werden Ratingagenturen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zur Gründung einer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verpflichtet, damit deren Tätigkeiten in der Gemeinschaft wirkungsvoll beaufsichtigt werden können und die effektive Anwendung der Vorschriften für die Anerkennung von Ratings gewährleistet ist. Auch sollte das Auftreten neuer Akteure auf dem Markt für Ratingagenturen gefördert werden, so der Wunsch des EU Gesetzgebers. Die Koalitionspartner in Berlin prüfen unterdessen die Einrichtung einer unabhängigen Stiftung für Finanzprodukte nach dem Muster der Stiftung Warentest.
Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen aus, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen. „Zu diesen Personen sollten unter anderem die Aktionäre und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsgremien der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen zählen“, heißt es im Kommentar aus dem EU-Parlament.
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