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Kommunalfinanzen richtig beurteilen

Von Dr. Oliver Everling | 21.September 2012

Wo müsste ein etwaiges Kommunalrating ansetzen, um ein möglichst vollständiges und wahrheitsgemäßes Bild der finanziellen Situation einer Kommune zu erhalten? Dieser Frage geht Diplom-Verwaltungswirt und Assessor jur. Dr. Karl-Uwe Strothmann nach. Er ist seit 2004 hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Beckum in NRW, Mitglied der Finanzausschüsse des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Strothmann schreibt im Buch „Kommunalrating“ (Artikel-Nr.: 22.485-1200, ISBN 3-86556-353-8, Bank-Verlag, Köln).

Der Schwerpunkt seiner Betrachtung liegt dabei auf der Beurteilung der finanziellen Situation von kreisangehörigen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen; entsprechend der Herkunft des Autors. Die Kreise sind regelmäßig in der Lage, sich über die Kreisumlage auskömmlich zu finanzieren und haben daher entweder gar keinen Kreditbedarf oder dürften kaum ein Risiko für eine kreditgebende Bank darstellen. Daher werden sie nicht besonders betrachtet.

„Die kreisfreien Städte bedürfen sicherlich einer besonderen Beurteilung“, macht Strothmann klar. Die von ihm identifizierten Kriterien finden aber auch auf sie regelmäßig Anwendung. Ob ein kommunales Rating überhaupt sinnvoll erscheint, ist nicht Gegenstand seines Beitrages. „Meiner Ansicht nach ist es überflüssig, da jeder Kommunalkredit zunächst durch das Bundesland und letztlich durch den Bund verbürgt ist.“

Leider gibt es für Gläubiger von Gemeinden und Städten keinen Schutz, denn die Einstandspflicht des Landes beruht z.B. in Nordrhein-Westfalen auf den Artikeln 78 und 79 der Landesverfassung. Gemäß Artikel 78 Absatz 1 haben die Gemeinden das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Nach Artikel 79 Satz 2 ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, um letztlich die Kommunen auskömmlich zu finanzieren. Eine Stelle, an die sich Gläubiger wenden könnten, um fällige Zahlungen umgehend zu erhalten, wird jedoch nirgends benannt.

Gemäß § 11 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen schützt die Aufsicht des Landes die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. „Zu Recht partizipieren die Kommunen daher von der Einstufung der Bundesrepublik Deutschland. Jedes externe Rating mit anderen Ergebnissen würde die kommunale Kreditversorgung verteuern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,“ schreibt Strothmann, „dass die Kommunen in Nordrhein-Westfalen wie in den anderen Bundesländern nicht insolvenzfähig sind.“

Durch die mangelnde Insolvenzfähigkeit von Kommunen wird sichergestellt, dass Gläubiger von Kommunen keine Chancen bekommen, ihre überfälligen Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen.

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