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MicoBilG in der Kritik

Von Dr. Oliver Everling | 23.Januar 2013

In rasantem Tempo wurde die Europäische Richtlinie zur Vereinfachung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften umgesetzt. Ob die MicroBilG-Änderungen letztlich spürbare Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen bringen, wird von Kritikern in Frage gestellt.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses dürfen Kleinstkapitalgesellschaften in Zukunft auf einen Anhang verzichten, erklärt die Prof. Schumann GmbH zur künftigen Gesetzeslage. Außerdem dürfen sie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung lediglich in einer stark verkürzten Form aufstellen. An Stelle der Veröffentlichung im Unternehmensregister kommt eine elektronische Hinterlegung. Die hinterlegten Bilanzen können dann auf Antrag und gegen Gebühr eingesehen werden.

Circa 500.000 Unternehmen könnten von diesen Wahlrechten Gebrauch machen. „Ich rate jedoch dringend davon ab“, erklärt Evgeny Kulyushin, Senior Consultant bei der Prof. Schumann GmbH. „Faktisch erfahren Kleinstkapitalgesellschaften durch die neue Rechnungslegung keine Erleichterungen, weil sie in jedem Fall vollständige Jahresabschlussunterlagen für die Erstellung der eBilanz benötigen. Würden sie jedoch die verkürzten Unterlagen bei der Hausbank oder sonstigen Kreditgebern vorlegen, würde es ihnen vermutlich mehr schaden als nutzen, weil diese aufgrund der geringeren Informationen bei der Bewertung der verkürzten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein tendenziell schlechteres Rating vergeben.“

In der Bilanzanalyse werde bei der Kennzahlenberechnung eher konservativ vorgegangen: Sind keine Fristigkeiten bei den Verbindlichkeiten angegeben und fehlen die Angaben zu sonstigen betrieblichen Erträgen, so fallen wichtige ratingrelevante Kennzahlen schlechter aus, was zu einer Verschlechterung des Bilanzratings führt, warnen die Experten der Prof. Schumann GmbH. „Gerade weil die Finanzierung vieler kleiner Unternehmen in Deutschland häufig von Fremdkapitalgebern abhängt, stellt dies eine große Gefahr dar, die bei der Ausübung der MicroBilG-Wahlrechte berücksichtigt werden sollte. Außerdem ist damit zu rechnen, dass Kreditversicherer keine ausreichenden Kreditlimite für Lieferungen an solche Kleinstkapitalgesellschaften einräumen können“, so Kulyushin weiter.

In der derzeitigen Form können demnach die MicroBilG-Änderungen das Ziel des Bürokratieabbaus kaum erreichen. Insbesondere der behördliche Aufwand und der erhebliche Mehraufwand für Gläubiger seien dabei nicht zu unterschätzen, argumentiert die Prof. Schumann GmbH weiter. „Für die Kreditwirtschaft bedeutet das MicroBilG einen deutlichen Rückschritt in Sachen Transparenz und auch erhöhte Informationsbeschaffungs- und Prozesskosten, die letztendlich auf Kunden umgelegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz schnellstmöglich eine Nachbesserung erfährt und den betroffenen Unternehmen wirkliche Erleichterungen bieten kann“, fasst Kulyushin zusammen.

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