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Neue Risiken nach EEG-Reform
Von Dr. Oliver Everling | 11.Juni 2014
“Die Finanzierung erneuerbarer Energien wird mit Sicherheit nicht an uns scheitern”, sagt Alexandra Pohl, Gruppenleitung Strukturierte Finanzierung Erneuerbare Energien, DZ BANK AG, in der “Renewable Energy Finance 2014″ Konferenz des Frankfurt School Verlags in Frankfurt am Main. Pohl beschwichtigt die Befürchtung, dass es mit dem neuen Gesetz mit der Finanzierung erneuerbarer Energien zu Ende gehe.
Pohl skizziert die Merkmale von Projektfinanzierungen als in sich abgeschlossenes, wirtschaftlich und rechtlich isoliertes Investitionsvorhaben. Die Erbringen des Kapitaldienstes erfolgt ausschließlich aus den zukünftigen Erträgen des Projektes. Darlehensnehmer ist i. d. R. eine eigens für die Realisierung des Vorhabens gegründete Projektgesellschaft. Im Vergleich zur klassischen Unternehmensfinanzierung müssen Entwickler mit erhöhten Eigenkapitalanforderungen je nach Projektart rechnen. Die Laufzeit orientiert sich an der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der finanzierten Wirtschaftsgüter. Die Besicherung ist abgestellt auf das zu finanzierende Objekt. Je nach Anwendungsbereich besteht häufig die Verpflichtung zum vorrangigen Aufbau von Liquiditätsreserven. Soweit die von Pohl aufgezählten Merkmale.
Der EK-Einsatz müsse mindestens 10% der Investitionskosten erreichen. Der Kapitaldienstdeckungsgrad (DSCR) in jedem Jahr müsse 110% betragen. Ein DSCR von 115% ist bei Standorten der Windregionen 22-25 (BY, BW, RLP, Süd-HE) zu verlangen. Grundsätzlich wird die Vorlage von zwei unabhängigen Windgutachten verlangt. Die Verpfändung einer Liquiditätsreserve in Höhe von grundsätzlich 50% des Kapitaldienstes des Folgejahres dient als zusätzliche Sicherheit.
Die Finanzierungslösungen im Bereich Erneuerbare Energien werden vom KfW Programm Standard, LR Darlehen – Energie vom Land – und Bankdarlehen in Kombination mit Zinsderivaten bestimmt. Laufzeit meist 15 Jahre, in der Regel angelehnt an vorliegenden Wartungsvertrag. Bei Siemens und Enercon sind auch Laufzeiten von 17 Jahren u.U. möglich, soweit ein entsprechender Vollwartungsvertrag vorliegt, berichtet Pohl. Sie weist darauf hin, dass teilweise auch die Verwendung von Vorschaltdarlehen und Tilgung innerhalb der ersten beiden tilgungsfreien Jahre zum Einsatz komme.
Pohl kommt auf die Mitigationsmöglichkeiten der Cash-Flow-Risiken nach EEG 2.0 zu sprechen: Erhöhung der Risikoabschläge (Anpassung DSCR), Erhöhung von Sicherheitseinbehalten während der Bauphase, Erhöhung der Bonitätsanforderung an wesentliche Projektpartner (WEA-Hersteller, Direktvermarkter, Wartungsunternehmen), Strukturierung der Fremdkapitaltranchen hinsichtlich verkürzter Laufzeiten, Cash-sweeps etc., Bildung zusätzlicher MRAs (Maintenance Reserve Accounts) bzw. DSRAs (Debt Service Reserve Accounts), Neustrukturierung der Betriebskosten – losgelöst von MWh oder ct/KWh besonders an Top-Standorten (Pachten, technische und kaufmännische Betriebsführung, Vollwartungsvertrag) und Verstärkung des Kontaktes zu Regulierungsbehörden.
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