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Nichtigkeit von Forderungen gegen Kommunen

Von Dr. Oliver Everling | 28.Januar 2013

Im Beitrag über „Grundlagen kommunaler Finanzverfassung im Rating“ im Buch „Kommunalrating“ von Bürgermeister Christian Strunk, Stadt Xanten, Kreis Wesel, NRW, werden die Herausforderungen kommunaler Finanzierungen deutlich. Strunk gehört zu den Autoren im Buch „Kommunalrating“ (Artikel-Nr. 22.485-1200, ISBN 3-86556-353-8), das im Bank-Verlag, Köln, erscheint.

„Zur Beurteilung der finanziellen Lage sind die verschiedenen Informationen und Grundlagen aus Satzung, Bilanz und Jahresrechnung unerlässlich. Bereits vor der Zeit der Krise in den Kommunalfinanzen wäre ein Blick auf die jeweiligen Kreditermächtigungen zur Einschätzung der grundsätzlichen Situation der Kredit nehmenden Körperschaft notwendig gewesen“, mahnt Strunk an. „Denn in der Haushaltssatzung ist die Ermächtigung der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt nach dem Satzungsrecht verbindlich festgeschrieben.“

Davon dürfe auch eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister oder eine Kämmerin/ein Kämmerer nicht abweichen, so Strunk, sondern müsse sich erst neue Beschlüsse für eine neue Haushaltssatzung geben lassen. „Der Blick ist also auf die Höhe der Kreditermächtigung für den Investitionsplan oder für den Vermögenshaushalt sowie das strukturelle Defizit,“ schreibt Strunk, „also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, zu richten. Nur in der Höhe des satzungsgemäß festgeschriebenen Betrages ist die Stadt oder Gemeinde rechtlich berechtigt.“

Es sei rechtlich nur möglich, innerhalb dieses Rahmens Kredit in Anspruch zu nehmen. Sollte dieser überschritten sein, bestehe für den Kreditbetrag, der darüber hinausgeht, letztlich kein wirksames und belastbares vertragliches Verhältnis. „Die Folge ist ein nichtiger Vertrag, aus dem sich Rechte der Kreditgeber kaum noch durchsetzen lassen.“

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