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Qualifizierte Analysten gesucht
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Eine Ratingagentur muss für das Ratinggeschäft eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sowohl für die Abgabe von Ratings als auch für deren Überwachung und Aktualisierung haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stehen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, hängt die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab – so will es die Verordnung über Ratingagenturen der Europäischen Union.
Die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, sind stets auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Beschreibungen werden nach dem Willen des EU-Gesetzgebers so veröffentlicht, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. „In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen, insbesondere strukturierten Finanzinstruments zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollte sie dies unterlassen oder ein bereits bestehendes Rating zurückziehen. Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung und gegebenenfalls einer Änderung des erstellten Ratings veröffentlicht werden.“
Langandauernde Beziehungen zu Unternehmen, für die Ratings erstellt werden, oder den mit diesen verbundenen Dritten könnten die Unabhängigkeit von Analysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, in Frage stellen. Künftig gilt für diese Analysten und Mitarbeiter deshalb ein Rotationssystem, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt.
Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, stellen die zuständigen Behörden solche Agenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Überwachungsstelle und des Rotationssystems frei. Voraussetzung dafür ist allerdings der Nachweis der beaufsichtigten Agenturen, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. „Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen,“ so der Standpunkt der EU-Parlamentarier, „ob die Größe der Agentur nicht so gewählt wurde, dass sie es einer Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird.“
Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sorgen die Ratingagenturen dafür, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unabhängig sind. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. „Der Beauftragte für die Überwachungsstelle sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“, so die Forderung der EU-Gesetzgeber, „in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten.“
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