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Qualitative Anforderungen an Master-KAGen
Von Dr. Oliver Everling | 17.November 2010
Master-KAGen zeichnen sich gegenüber „einfachen“ KAGen dadurch aus, dass sie selbst lediglich administrative sog. Middle- und Back-Office Aufgaben erfüllen, das eigentliche Front-Office (insbesondere die Portfolioverwaltung) jedoch auf dritte Unternehmen ausgelagert wird. Die Master-KAG legt das Sondervermögen auf, schließt den Depotvertrag, übernimmt die laufende Buchhaltung, und tritt gegenüber der BaFin als verantwortliche Gesellschaft auf, erläutert Dr. Sven Zeller in seinem Beitrag für das Sammelwerk von Volker Braunberger, Uwe Rieken und Oliver Everling (Herausgeber): Rating von Depotbank und Master-KAG (Gabler Verlag – Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, http://www.gabler.de/, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8349-2578-7).
Dr. Sven Zeller ist seit 1999 Partner im Frankfurter Büro von Clifford Chance (www.cliffordchance.com) und dort im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Insbesondere betreut er die Investmentfonds- und Vermögensverwaltungsteams von Banken und Finanzdienstleistern und unterstützt sie in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten. Der Schwerpunkt seiner Beratungstätigkeit liegt auf Fonds, dem Einsatz von Derivaten beim Fondsmanagement und sämtlichen kundenbezogenen Aspekten von Immobilien, Derivaten und Hedgefonds. Er ist Mitglied der IBA International Bar Association, war Dozent an der European Business School und hat über 100 Fachartikel zum Bankenrecht veröffentlicht.
„Das eigentliche Asset Management wird bei einer Master-KAG von einer anderen Gesellschaft wahrgenommen. Eine solche Auslagerung kann dabei als Beratungs- oder als Verwaltungsmandat ausgestaltet sein“, zeigt Zeller die Optionen auf. „Während die Master-KAG im Falle eines Beratungsvertrages die Umsetzung externer Verwaltungsentscheidungen noch selbst übernimmt, führt im Falle des Verwaltungsmandates das Auslagerungsunternehmen eine Anlageentscheidung weitestgehend selbst aus.“
Master-KAGen haben zunächst alle qualitativen Anforderungen zu erfüllen, macht Zeller klar, die KAGen im Allgemeinen zu erfüllen haben. „Dies bezieht sich auf ihre Zulassung,“ fügt Zeller hinzu, „das Auflegen des Sondervermögens sowie auf die innere Organisation. Die Auslagerung bestimmter Front-Office Aufgaben auf ein Auslagerungsunternehmen ist sodann an die Erfüllung weitergehender Bedingungen geknüpft.“
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