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Regeln für Ratingagenturen in der EU

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen unter anderem die Ratings dieser Agenturen nutzen, um fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. „Kreditinstitute, Wertpapierhäuser, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können sich bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf diese Ratings stützen. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Ratingaktivitäten getreu den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung durchgeführt werden, damit die in der Gemeinschaft verwendeten Ratings unabhängig und objektiv sind sowie über die erforderliche Qualität verfügen.“

Bei dem Versuch, Ratingagenturen zu regulieren, sieht sich die Europäische Union vor eine besondere Herausforderung gestellt, denn derzeit haben die meisten Ratingagenturen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Tätigkeit von Ratingagenturen und die Bedingungen für die Abgabe von Ratings keine Rechtsvorschriften erlassen. Obwohl Ratingagenturen für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von großer Bedeutung sind, fallen sie nur in begrenzten Bereichen unter Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten auf Ratingagenturen Bezug genommen.

Deshalb will die EU Regeln festlegen, die gewährleisten, dass alle Ratings, die von den in der Gemeinschaft zugelassenen Ratingagenturen erstellt werden, über die erforderliche Qualität verfügen und von Ratingagenturen erstellt werden, die strengen Anforderungen unterliegen. Die Kommission werde auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um in Bezug auf Ratingagenturen konvergente Vorschriften zu gewährleisten. „Es sollte möglich sein,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „bestimmte Zentralbanken, die Ratings erstellen, von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten und den strengen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.“

Mit der Verordnung soll keine allgemeine Verpflichtung begründet werden, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht verpflichtet werden, in Erfüllung dieser Richtlinien nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden.

Ebenso besteht keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß dieser Verordnung unterzogen werden; noch sollten die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichtet werden, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die ein Prospekt veröffentlicht werden muss.

Der nach der Richtlinie zu veröffentlichende Prospekt sollte nach Ansicht der EU-Parlamentarier klare und unmissverständliche Informationen darüber enthalten, ob für die jeweiligen Wertpapiere ein Rating von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft erstellt wurde, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Dennoch sollte diese Verordnung Personen, die für die Veröffentlichung von Prospekten verantwortlich sind, nicht davon abhalten, sachliche Angaben in den Prospekt aufzunehmen, einschließlich in Drittländern erstellte Ratings und ähnliche Informationen.

Die Ratingagenturen sollten Ratings erstellen und Ratingtätigkeiten ausüben und sie können darüber hinaus auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität ihrer Ratingtätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die EU-Verordnung gilt für Ratings, die von einer Ratingagentur erstellt wurden, die in der Gemeinschaft zugelassen ist, und soll vor allem Anleger und die Stabilität der Finanzmärkte schützen. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systemen und vergleichbare Bewertungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen für den Verbraucher, geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.

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