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Spuren im Handelsregister verwischen
Von Dr. Oliver Everling | 28.April 2023
Name, Geburtsdatum und Wohnort eines Geschäftsführers einer GmbH müssen für alle Interessierten im Handelsregister einsehbar sein. Schließlich seien funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register „für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich“, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle.
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wird vom OLG Celle zugelassen. Sollte die Rechtsbeschwerde erfolgreich sein, hätte dies Konsequenzen für manche Anbiete raus der Rating-, Scoring- und Auskunfteibranche, denn bisher erleichtern es die Handeslregisterdaten, Schuldner eindeutig zu identifzieren und deren Bonität zu beurteilen.
Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei WBS.LEGAL, greift das Urteil auf und kommentiert: „Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.“
Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023 jedoch, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen müsse (Az. 9 W 16/23).
Wie Christian Solmecke berichtet, ist gegen den Beschluss des Senats Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Sollte der Bundesgerichtshof wegen dieses Sonderfalls grundsätzlich die Transparenz über den Wohnsitz eines Geschäftsführers einschränken, würde dies auch die Recherchen von Inkassobüros usw. behindern.
Wer als Geschäftsführer seinen Wohnsitz verschleiern will, kann dies schon heute erfolgreich tun und braucht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu warten: Die Notare verlangen den Nachweis über den jeweils aktuellen Wohnsitz, der ja gegebenenfalls auch kurzzeitg angemeldet sein kann. Wird dieser Wohnsitz nach dem Notartermin geändert, bleibt es für den Registereintrag bei der Angabe des Wohnsitzes, über den das Notariat einen Nachweis vorliegen hatte. Die Vorschriften des HRV lassen sich mit etwas Mühe umgehen und sorgen insoweit ohnehin schon für Unsicherheiten.
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