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Tausende von insolventer Bremer Beluga betroffen
Von Dr. Oliver Everling | 5.April 2011
Die Insolvenz der Bremer Beluga-Gruppe wird Tausenden von Anlegern von Schiffsfonds herbe Verluste bescheren. Um sich alle zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen nutzen zu können, sollten betroffene Gesellschafter jetzt handeln. Darauf weist Dietmar Vogelsang vom „Berater-Lotsen“ der Institut DV&P GmbH hin: kurze Verjährungsfristen sind zu beachten. Wer einen Schiffsfonds in Zukunft zeichnen möchte, ist gut beraten, bereits vor Erwerb Anwalt und Steuerberater hinzuzuziehen, so Vogelsang.
Die Insolvenz von bisher zehn Gesellschaften der Bremer Beluga-Gruppe betreffe derzeit 43 Schiffsfonds von zehn Fondsgesellschaften, darunter HCI Capital, OwnerShip Emissionshaus, Oltmann, EEH Elbe Emissionshaus, Nordkontor, K + S Frisia, DHF Deutsche Fonds Holding, TC Trump und Bluewater Capital. Die Anzahl betroffener Investoren könne derzeit nur geschätzt werden, ca. 15.000 sollen es sein. Nicht jeder Anleger dürfte bisher ausreichend informiert sein. „Nicht immer trägt ein betroffener Schiffsfonds den Namen Beluga, gerade Anleger in Mehrschifffondsgesellschaften oder „Opportunity“-Fonds sollten prüfen, ob sie von der Beluga Insolvenz betroffen sind“, rät Rechtsanwalt Peter Hahn von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft.
Prospekthaftungansprüche könnten sich ergeben, so die Experten vom Institut DV&P, wenn bei Neuemissionen nicht auf die im Jahre 2009 deutlich reduzierten Charterratenzahlungen von mehr als zwölf Beluga-Schiffen hingewiesen worden sein sollte. Gerade die Verjährungsfristen bei Prospekthaftungsansprüchen nach dem Verkaufsprospektegesetz sind jedoch kurz. Ein Jahr hat der Anleger ab Kenntnis des Prospektfehlers Zeit, maximal drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts. Weiterhin ergebe sich bei individueller Falschberatung ein Anspruch gegen die anlageberatende Bank, so Hahn. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob die Empfehlung einer wesentlich risikoärmeren Anlageform angezeigt gewesen wäre, oder eine ausreichende Risikoaufklärung unterblieben ist oder Kick-Back-Vergütungen verschwiegen wurden.
Ansprüche gegenüber der anlageberatenden Bank und der Gründungskommanditistin des Fonds verjähren in drei Jahre ab Kenntnis, die Höchstfrist beträgt maximal zehn Jahre. „Der Anleger sollte zunächst eine Kosten-Nutzen-Analyse anstellen, ob sich ein rechtliches Vorgehen für ihn lohnt“, so der Experte. Er rät Verbrauchern zu prüfen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen Deckungszusagen bei Kapitalanlagen noch zulassen.
In der Vergangenheit sind nicht alle Anlageberater und -vermittler die Prospekte mit ihren Kunden vollständig durchgegangen. „Provisionseinnahmen standen im Vordergrund, anstatt Kunden über sämtliche Risiken und Rückvergütungen aufzuklären.“ ,weiß Herbert Schmitt, Geschäftsführer der Private Banking Unit der eigentümergeführten, auf Honorarbasis arbeitende Vermögensverwaltung CISAMAG. Kunden sollten sich daher unbedingt von einem Anwalt die Risiken eines Investments aufzeigen lassen. Auch ein Steuerberater sollte vor Zeichnung eines Schiffsfonds hinzugezogen werden, und die steuerlichen Vorteile vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Anlegers prüfen. Er rät generell zur Vorsicht: „Es kostet zwar, einen Anwalt vor dem Kauf zur Beratung hinzuziehen, das ist aufgrund des Intransparenz und der Risiken von Schiffsfonds aus unserer Sicht unerlässlich.“
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