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Überprüfung, Kontrolle und Überwachung von Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Zur Institution von Ratingagenturen gibt es in hoch entwickelten Volkswirtschaften keine Alternative. Entsprechend bedarf es Spezialisten, die sich ganz auf die Erteilung von Ratings konzentrieren. „Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen.“ Nebendienstleistungen sind allerdings gestattet, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen.

Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung müssen nach der neuen EU-Verordnung streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf historischen entsprechenden Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. „Dies sollte den zuständigen Behörden und Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten,“ kommentieren die Parlamentarier der EU, „Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot der mindestens jährlichen Überprüfung der Ratings Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden.“

Zur Vermeidung von regulatorischer Arbitrage sollten Ratings verlässlich begründet und motiviert sein. Ratingagenturen veröffentlichen Informationen zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden. Die veröffentlichten Informationen zu den Modellen sind so detailliert, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung vornehmen und entscheiden zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. „Andererseits sollten durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden“, so der Wille des EU-Gesetzgebers.

Für Mitarbeiter und weitere Personen, die an der Erstellung von Ratings beteiligt sind, stellen die Ratingagenturen angemessene interne Grundsätze und Verfahren auf, um Interessenkonflikten vorzubeugen. Es soll alles getan werden, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu beseitigen bzw. zu bewältigen und offenzulegen und für das Rating- und Prüfverfahren jederzeit Qualität, Lauterkeit und Sorgfalt zu gewährleisten. Es werden Strategien und Verfahren weiterentwickelt, zu denen insbesondere ein internes Kontrollsystem sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zählen.

Ratingagenturen verlieren ihre Anerkennung, wenn sie Interessenkonflikte nicht vermeiden und wie auch in den Fällen, in denen sie unangemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen stehen daher vor der Herausforderung, Interessenkonflikte rechtzeitig offenzulegen, denn alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Schutzmaßnahmen müssen dokumentiert werden.

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