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Umsonst gearbeitet

Von Dr. Oliver Everling | 22.Januar 2018

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) könnte für Ratingagenturen und Auftraggeber von Ratingagenturen relevant sein: Es hat mit am 22. Januar 2018 veröffentlichtem Urteil Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurückgewiesen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss jedoch Honorare in Höhe von gut 2 Millionen € zurückzahlen.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns (Schuldnerin) die beklagte, weltweit agierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung erhaltener Honorare in Anspruch. Die Beklagte beriet die Schuldnerin im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2009 im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung der Schuldnerin auf Basis von zwei Verträgen aus dem Jahr 2008 und eines weiteren im April 2009 geschlossenen Vertrages. Die Beklagte übergab der Schuldnerin zuletzt am 20.5.2009 ein so bezeichnetes „Sanierungskonzept“. Am 9.6.2009 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Kläger meint, dass die Beklagte pflichtwidrig nicht auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin hingewiesen habe. Infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung sei ein erstattungsfähiger Schaden i.H.v. rund 82 Mio. € entstanden. Zudem soll die Beklagte im Jahr 2009 erhaltene Honorare i.H.v. knapp 3,5 Mio. € zurückzahlen.

Das Landgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche keinen Erfolg. Das OLG verurteilt die Beklagten jedoch zur Rückzahlung der ab dem 20.5.2009 vereinnahmten Honorare.

Ob der Beratungsvertrag aus dem Jahre 2009 im Ergebnis eine Verpflichtung der Beklagten enthielt, die Insolvenzreife zu prüfen, könne offenbleiben. Der Kläger habe jedenfalls nicht dargestellt, dass im Falle eines derartigen Hinweises der Beklagten der Insolvenzantrag tatsächlich früher gestellt worden wäre.

Die Berufung habe jedoch hinsichtlich der Honorarrückzahlung teilweise Erfolg. Die Beklagte müsse die ab dem 20.5.2009 erhaltenen Honorare in Höhe von gut 2 Millionen € erstatten. Diese Zahlungen hätten eine Benachteiligung der anderen Gläubiger bewirkt und unterlägen deshalb der Insolvenzanfechtung. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen sei dem Vorstand der späteren Schuldnerin bekannt gewesen, dass die „notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert“ gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte nach Fertigstellung ihres Sanierungskonzeptes gewusst. Frühere Zahlungen unterlägen dagegen nicht der Anfechtung. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin mit diesen Zahlungen andere Gläubiger benachteiligen wollte und die Beklagte entsprechende Kenntnis von diesem Vorsatz besaß.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben werden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.1.2018, Az: 4 U 4/17, Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2016, Az. 2/02 O 258/14).

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