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Unsicherheit über Qualifizierung als Insiderinformation
Von Dr. Oliver Everling | 3.März 2011
Jede Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft, ist unverzüglich zu veröffentlichen. Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände mit erheblichem Beeinflussungspotential. Damit sind auch Umstände angesprochen, die mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ eintreten werden.
Dr. Ulrike Binder von Mayer Brown LLP (www.mayerbrown.com) skizziert den Fall des Rücktritts des früheren Vorstandsvorsitzenden der DaimlerChrysler AG, Prof. Jürgen E. Schrempp 2005. Binder sprach beim Informationsabend „Hauptversammlung 2011″.
Bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH NZG 2008, 300) im Fall DaimlerChrysler entschieden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit heißt, dass eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % gegeben sein muss. Zwischenschritte waren nur im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ziels relevant.
Mit Vorlage zum EuGH (BGH, NZG 2011, 109) wurde die Sicht des Falls von DaimlerChrysler neu bewertet. Binder warnt, dass damit dem Fall Schrempp ähnliche Vorgänge möglicherweise neu zu beurteilen wären. Die neue Rechtsprechung könne jedoch nicht, macht Binder auf Nachfrage klar, dazu führen, dass Unternehmen alle Strategien und Übernahmeabsichten bereits vorab veröffentlichen müssen.
„Es bleibt aber abzuwarten,“ sagt Binder, „was der EuGH sagt, und Unternehmen können, um ihre berechtigten Geheimhaltungsinteressen zu wahren, die Möglichkeit der Selbstbefreiung nutzen“ (vgl. auch Artikel von Dr. Ulrike Binder in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung).
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