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Zweifelhafte Regulierung von Länderratings
Von Dr. Oliver Everling | 2.März 2012
Die Autoren Karl-Heinz Bächstädt und Markus Henn diskutieren anlässlich einer kritischen Würdigung der Vorschläge der EU-Kommission zur Regulierung der Ratingagenturen in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Kredit & Rating Praxis“ (Heft 1/2012) ein H auptziel der neuen Regulierung: Transparentere und häufigere Länderratings.
Die Vorschläge im einzelnen: Die Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaaten soll häufiger (alle sechs Monate statt wie bisher alle 12 Monate) bewertet werden. Anleger und Mitgliedstaaten sollen über die jedem Länderrating zugrunde liegenden Fakten und Annahmen informiert werden. Länderratings sollen erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden dürfen.
„Mit der Verkürzung der Intervalle glaubt die EU-Kommission, die Aktualität und Glaubwürdigkeit von Länderratings zu erhöhen. Doch stehen Staaten, deren finanzielle Lage volatil ist, ohnehin unter ständiger Beobachtung der Ratingagenturen und weisen einen entsprechenden Ausblick auf. Für eine aktuelle Bewertung dieser Länder wäre bereits ein Zeitraum von einem halben Jahr zu lang“, urteilen Bächstädt und Henn.
Eine häufigere Überprüfung der Länderratings setze zunächst bei den Ratingagenturen einen Ausbau der Personalkapazitäten voraus. Die Kosten haben über den Preis die Staaten zu tragen, die für ein Länderrating zahlen müssen. Nur wenige – aus Sicht des Kapitalmarkts und der Investoren – bedeutende Staaten werden unentgeltlich geratet. „Für die zahlende Ländern verdoppeln sich nicht nur die Kosten aufgrund der halbjährlichen statt jährlichen Überprüfung ihrer eigenen Ratings,“ schreiben die Autoren der „Kredit & Rating Praxis“, „sondern sie haben darüber hinaus über den Preis die zusätzlichen Kosten für die Ratings der nichtzahlenden Länder zu tragen.“
Bei der Bestimmung des Umfangs an Transparenz über die jedem Rating zugrunde liegenden Fakten und Annahmen, über die Anleger und Mitgliedstaaten informiert werden sollen, sei zu berücksichtigen, dass keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden. „Je detaillierter die Ratingagenturen über die dem Länderrating zugrunde liegenden Einflussfaktoren und Hypothesen berichten müssen, um so eher gelingt es den Staaten, ihre Ratingnote durch entsprechende Nachrichten und Absichtserklärungen positiv zu beeinflussen.“
Aufgrund der Begrenzung auf den EU-Raum stellen die zeitlichen Vorgaben für global agierende Ratingagenturen nach Ansicht von Bächstädt und Henn keine bedeutsame Einschränkung dar, wenn nicht in anderen Regionen ähnliche Einschränkungen existieren. Somit beschränke sich die Vorgabe auf die ausschließlich in der EU ansässigen Agenturen, die aber kaum Länderratings erstellen.
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